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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_126/2012
Urteil vom 17. Juli 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde X.________,
handelnd durch die Schulleitung der Berufsschulen Y.________, und diese vertreten durch Fürsprecher Paul Wiesli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung; Formfehler),
Beschwerde gegen den Entscheid des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2011.
Sachverhalt:
A.
W.________, geboren 1955, unterrichtete seit 1997 als diplomierter Berufsschullehrer mit einem Teilzeitpensum nebenamtlich an den Berufsschulen Y.________ (nachfolgend Arbeitgeberin genannt), welche unter der Trägerschaft der Einwohnergemeinde X.________ (Beschwerdegegnerin) steht. 1998 übernahm er von A.________ die Verantwortung für dessen Betrieb mit Gross- und Kleinvieh. Um die Tierpflege sicherzustellen, leistete W.________ seine nebenamtliche Arbeitszeit als Lehrer in der Regel zwischen 10 und 17 Uhr. Per 1. August 2006 schloss die Arbeitgeberin mit dem Lehrer einen neuen Anstellungsvertrag ab.
Mit Schreiben vom 23. April 2010 kündigte die Schulleitung das Arbeitsverhältnis mit W.________ per 31. Juli 2010.
B.
Hiegegen liess W.________ mit Eingabe vom 27. Mai 2010 bei der Schlichtungskommission für Personalfragen des Kantons Aargau die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kündigung sowie die Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe von fünf Monatslöhnen (Fr. 26'264.00) beantragen. Die Schlichtungskommission überwies die Sache zuständigkeitshalber dem Personalrekursgericht des Kantons Aargau (nachfolgend: PRG oder Vorinstanz). Nach Modifikation der Eingabe vom 27. Mai 2010 und Erneuerung der bereits gestellten Anträge wies das PRG die Klage vom 16. August 2010 am 17. Oktober 2011 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt W.________ beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sowohl das PRG wie auch die Beschwerdegegnerin schliessen auf auf Abweisung der Beschwerde. Datierend vom 1. Mai 2012 lässt W.________ eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten einreichen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Hier muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.
Die Vorinstanz hat gestützt auf die einschlägigen - nach unbestrittener Auffassung anwendbaren - Bestimmungen des kantonalen Rechts zutreffend festgestellt, dass von den unter § 11 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2002 über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL/AG; Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts [SAR] 411.200) exemplarisch aufgelisteten, sachlich zureichenden Gründen, welche eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermögen, mit Blick auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt weder die Aufhebung der Stelle aus administrativen Gründen im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. a GAL/AG noch mangelnde Eignung gemäss § 11 Abs. 1 lit. b GAL/AG noch der unbenutzte Ablauf einer zwecks Verhaltensänderung angesetzten Bewährungszeit nach § 11 Abs. 1 lit. c GAL/AG in Frage kommt. Nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse gelangte das kantonale Gericht zur Überzeugung, dass die von der Schulleitung zu Gunsten des Beschwerdeführers in der Regel berücksichtigten "Sperrzeiten" von 17.00 bis 10.00 Uhr, während welchen er weder Unterrichtslektionen zu erteilen noch sog. "gemeinsame Arbeitszeit" (ERFA-, Fachschafts- und Abteilungssitzungen, Konferenzen, Notenbesprechungen, Weiterbildungsveranstaltungen etc.) zu absolvieren oder an Exkursionen, Elternabenden, Gesprächen mit Lehrmeistern und ähnlichen Anlässen teilzunehmen brauchte, keine konkludente oder stillschweigende Vertragsänderung begründeten. Vielmehr sei die Anstellungsbehörde nach dem massgebenden Anstellungsreglement (vgl. § 29 Abs. 2 des Anstellungs-Reglements für Lehrpersonen und Schulleitung der Berufsschulen Y.________ vom 1. Juli 2005; siehe auch § 36 Abs. 2 bzw. § 37 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2004 über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen [VALL/AG; SAR 411.211] in der jeweils bis 31. Juli 2011 gültig gewesenen Fassung) berechtigt gewesen, bei einem Vollzeitpensum maximal 10 % der Jahresarbeitszeit als gemeinsame Arbeitszeit bzw. bei Teilzeitbeschäftigten mindestens 20 Stunden gemeinsame Arbeitszeit pro Schuljahr anzuordnen. Im Rahmen des ihr zustehenden Weisungsrechts sei die Arbeitgeberin demnach befugt gewesen, vom Lehrer zu verlangen, dass er jährlich an mindestens zehn solcher regelmässig nach 17 Uhr stattfindenden Schulanlässen teilzunehmen habe.
3.
3.1 Zunächst erneuert der Beschwerdeführer seine schon vor kantonalem Gericht vorgetragene Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, um sich vor der mit Schreiben vom 23. April 2010 ausgesprochenen Auflösung des Anstellungsverhältnisses zu den geltend gemachten Kündigungsgründen äussern zu können. Vor Kenntnisnahme des Kündigungsschreibens habe ihn die Beschwerdegegnerin über die ihm konkret zur Last gelegten Vorhalte im Ungewissen gelassen.
3.2 Die Vorinstanz hat demgegenüber festgestellt, dass nach dem Gespräch zwischen W.________ und Z.________, Leiter Finanzen und Personal der Gemeinde X.________, vom 25. Januar 2010, welches die einvernehmliche Einleitung der sofortigen Freistellung des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2010 zur Folge hatte, von Seiten des Letzteren die Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin praktisch vollständig abgebrochen worden sei. Ein Kernpunkt der vorangegangenen Diskussion war spätestens seit dem handschriftlich protokollierten Mitarbeitergespräch vom 12. November 2009 die Vereinbarung einer Zielsetzung, wonach sich der Beschwerdeführer hätte verpflichten sollen, zur Verbesserung seiner Integration im Lehrerteam vermehrt an Veranstaltungen während der gemeinsamen Arbeitszeit ausserhalb der von ihm definierten Bandbreite zwischen 10 und 17 Uhr teilzunehmen. Statt dessen schlug der Beschwerdeführer vor, zum Ausgleich der nicht geleisteten gemeinsamen Arbeitszeit sei bei ihm ein Lohnabzug vorzunehmen, oder es seien ihm Zusatzaufgaben (z.B. ein Coaching von Lernenden) zu übertragen, welche er mit zeitlicher Flexibilität erfüllen könne. Die genaue Zielformulierung wurde auf Ersuchen des Beschwerdeführers am 12. November 2009 auf Januar 2010 verschoben.
Am 18. Januar 2010 teilte die Schulleitung dem Beschwerdeführer unter dem Betreff "Ankündigung: neuer Arbeitsvertrag" schriftlich mit, dass sie - bei sonst unveränderten Anstellungsbedingungen - auf der unterschriftlichen Anerkennung einer Ergänzungsklausel "Zusätzliche Vereinbarungen" mit folgendem Inhalt bestehe:
"Die Schulleitung akzeptiert die von dir gewünschte Sperrzeit bis 10.00 Uhr, erwartet jedoch pro Schuljahr maximal 10 Teilnahmen an Schulanlässen, die länger als bis 17.00 Uhr dauern, z.B. Elternabend, ERFA-Sitzungen, Abteilungssitzungen, Gespräche mit Lehrmeistern, Weiterbildungen, Exkursionen, etc."
Das Schreiben vom 18. Januar 2010 schloss mit dem Ausdruck der Hoffnung, dass nun auch der Beschwerdeführer seinen Beitrag zur Problemlösung leisten werde. Als "Termin für die Vertragsunterzeichnung" wurde der 15. Februar 2010 um 14.00 Uhr auf dem Rektorat festgelegt.
3.3 Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz verweigerte einerseits der Beschwerdeführer auf Empfehlung seines Rechtsvertreters nach dem 25. Januar 2010 weitere Gespräche mit der Schulleitung und später auch den Empfang einer eingeschriebenen Postsendung des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters, andererseits versuchte die Beschwerdegegnerin mehrfach vergeblich mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Kontakt zu treten. Demgegenüber hielt Letzterer übereinstimmend mit seinem bisher gezeigten Verhalten in einem an die Schulleitung adressierten Schreiben vom 8. Februar 2010 fest, dass er zur weisungsgemässen Verhaltensanpassung nicht bereit sei und die Klausel "Zusätzliche Vereinbarungen" (vgl. E. 3.2 hievor) nicht akzeptieren werde. Gleichzeitig war sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben gemäss vorinstanzlichem Verhandlungsprotokoll vom 17. Oktober 2011 (S. 17) bereits anlässlich der Übergabe des Schreibens vom 18. Januar 2010 bewusst, dass die Nichtunterzeichnung dieser Klausel die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen würde.
3.4 Nach dem Gesagten stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass unter den gegebenen Umständen der sachlich zureichende Kündigungsgrund (vgl. hiezu nachfolgend E. 5), wie er später im Kündigungsschreiben vom 23. April 2010 nochmals ausdrücklich festgehalten wurde, dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Besprechung vom 18. Januar 2010 bekannt war, weil er schon damals wusste, dass die Weiterbeschäftigung von seiner Anerkennung dieser Weisung abhängen würde. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, nachdem er selber ab Ende Januar 2010 Kontaktaufnahmeversuche von Seiten der Beschwerdegegnerin ablehnte.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt gewesen, ihn zur Teilnahme an zehn Schulveranstaltungen pro Jahr zu verpflichten, welche länger als nur bis 17.00 Uhr dauerten.
4.2 Das kantonale Gericht hat diesbezüglich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - mit ausführlicher und überzeugender Begründung willkürfrei und ohne Bundesrechtsverletzung zutreffend erkannt, dass die Schulleitung unter den gegebenen Umständen berechtigt war, im Rahmen des ihr zustehenden Weisungsrechts (vgl. dazu hievor E. 2 i.f.) W.________ zu verpflichten, an jährlich mindestens zehn Schulanlässen teilzunehmen, welche über 17.00 Uhr hinaus andauerten. Zum einen liess der Beschwerdeführer selber darauf hinweisen, dass auch er in der Vergangenheit - nur, aber immerhin - "relativ selten an Sitzungen etc. der Schule teilnehmen musste", welche länger als 17.00 Uhr dauerten. Zum anderen ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass die Beschwerdegegnerin mit ihm - abweichend von den reglementarischen und gesetzmässigen Vorschriften über die "gemeinsame Arbeitszeit" (vgl. E. 2 hievor) - aufgrund gegenseitig übereinstimmender, konkludent oder stillschweigend geäusserter Willenserklärungen eine Vertragsänderung abgeschlossen habe, wonach er - im Gegensatz zu den Anstellungsbedingungen der übrigen Lehrerschaft - als einziger grundsätzlich nie an Schulanlässen nach 17.00 Uhr teilzunehmen habe. Mit der Vorinstanz begründete die während Jahren aus Rücksichtnahme auf die besonderen Verhältnisse des Beschwerdeführers mehrheitlich gezeigte Nachsicht gegenüber seinem anstellungsreglementswidrigen Verhalten jedenfalls keine Vertragsänderung in dem Sinne, als die Arbeitgeberin dadurch auf unbefristete Dauer auf die Geltendmachung des ihr von Gesetzes wegen zustehenden Weisungsrechts (vgl. E. 2 hievor) verzichtet hätte. Andernfalls wäre der Beschwerdeführer Mitte Januar 2010 im Gegenzug zur Beibehaltung seiner bisherigen Privilegien nicht zu einer Lohnkürzung bereit gewesen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Arbeitgeberin gemäss angefochtenem Entscheid auch ohne Abschluss eines neuen Anstellungsvertrages zur Erteilung der umstrittenen Weisung berechtigt war.
5.
Was schliesslich die im Weiteren gerügte Nichtansetzung einer Bewährungsfrist anbetrifft, hat das kantonale Gericht bundesrechtskonform festgestellt, dass in der Übergabe des Schreibens vom 18. Januar 2010 anlässlich der gleichentags erfolgten Besprechung mit dem Abteilungsleiter und dem Rektor eine Mahnung im Sinne einer Aufforderung zur Verhaltensänderung zu erblicken war und dies dem Beschwerdeführer auch bewusst war. Er hatte demnach innert Frist die Ergänzungsklausel "Zusätzliche Vereinbarungen" (vgl. E. 3.2 hievor) unterschriftlich zu anerkennen und wusste, dass seine Weiterbeschäftigung von dieser Anerkennung abhängig war. Spätestens am 15. Februar 2010 um 14.00 Uhr erwartete die Schulleitung den Beschwerdeführer zur Unterzeichnung der Klausel im Rektorat. Weil der Beschwerdeführer jedoch am 25. Januar 2010 ein Gespräch mit dem Personalchef der Beschwerdegegnerin suchte und mit diesem überein kam, sich ab 1. Februar 2010 freistellen zu lassen, musste Letztere unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass er die Weisung nicht umsetzen und die Ergänzungsklausel nicht unterzeichnen werde, weshalb sich die Einräumung einer weiteren Bewährungszeit als unnütz bzw. sinnlos erweisen würde. Statt dessen durfte die Beschwerdegegnerin in der Folge davon ausgehen, dass nunmehr der Entwurf einer Freistellungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer zu bereinigen und die Bedingungen über die Auflösung des Anstellungsverhältnisses auszuhandeln seien. Weil jedoch Kontaktaufnahmeversuche mit dem Beschwerdeführer sodann erfolglos blieben (vgl. E. 3.3 hievor), ist das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Trotz des fehlenden vollständigen Ablaufs einer formell angesetzten Bewährungsfrist durften Verwaltung und Vorinstanz - ohne in Willkür zu verfallen oder anderweitig Bundesrecht zu verletzen - nach dem Schreiben vom 18. Januar 2010 und dem anschliessenden Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund sämtlicher Umstände darauf schliessen, dass auf das erneute Ansetzen einer Bewährungszeit zu verzichten und in der Verweigerung eines weisungsgemässen Verhaltens im Sinne der diskutierten Ergänzungsklausel ein sachlich zureichender Grund (§ 11 Abs. 1 GAL/AG) für die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 31. Juli 2010 zu erkennen war. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die strittige Kündigung geschützt und einen sachlich zureichenden ordentlichen Kündigungsgrund bejaht hat, ist demnach nicht zu beanstanden.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Personalrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juli 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Hochuli