BGer 5A_510/2012
 
BGer 5A_510/2012 vom 09.07.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_510/2012
Urteil vom 9. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde Y.________,
vertreten durch das Grundbuchamt und Notariat Felben-Wellhausen.
Gegenstand
Provisorische Aufhebung der elterlichen Obhut, Entzug der aufschiebenden Wirkung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (Abweisung einer ersten Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die durch die Vormundschaftsbehörde Y.________ verfügte vorsorgliche Aufhebung der Obhut der Beschwerdeführer über ihre 1996 geborene Tochter A.________ sowie gegen deren Unterbringung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, Beschwerdegegenstand bilde einzig der provisorische Obhutsentzug und der Entzug der aufschiebenden Wirkung, soweit sich die Beschwerdeführer nicht damit auseinandersetzten, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, die Beschwerdeführer lebten zwar in Rumänien, indessen sei die Tochter nach einem einjährigen Aufenthalt in diesem Land wieder in die Schweiz zurückgekehrt und lebe seither bei ihrer Grossmutter väterlicherseits in B.________, wo sie auch die Schule besuche, die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Tochter sei daher klar gegeben (Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ), die (wegen der unklaren Wohnsituation und damit in einem Zweifelsfall erfolgte) Bejahung der Zuständigkeit durch die Vormundschaftsbehörde Y.________ sei in Anbetracht der Dringlichkeit der Situation und der bloss provisorischen Regelung nicht zu beanstanden, jedoch werde deren Verfügung umgehend durch einen Beschluss der innerkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde B.________ zu ersetzen sein,
dass das Verwaltungsgericht weiter erwog, auch materiell sei der provisorische Obhutsentzug und der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, müsse doch der in prekären Verhältnissen (1½-Zimmer-Wohnung, Schlafen auf einer Matratze auf dem Fussboden) lebenden Tochter eine zumutbare Unterbringung, eine Berufslehre und ein adäquater Versicherungsschutz verschafft werden, ausserdem bedürften die Vorwürfe der Tochter gegenüber ihrem Vater (regelmässig verabreichte Schläge seit dem 11. Lebensjahr, Verbot an die Tochter, eine KV-Lehre an einer von ihr gefundenen Stelle anzutreten) näherer Abklärung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Schadenersatz fordern, weil dieses Begehren weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens sein konnte noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (provisorischer Obhutsentzug, Entzug der aufschiebenden Wirkung) richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal den Sachverhalt zu bestreiten, die thurgauischen Behörden zu beschimpfen ("Schreibtischganoven") und den angefochtenen Entscheid als "bodenlose Frechheit" zu bezeichnen,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Vormundschaftsbehörde Y.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann