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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_501/2012
Urteil vom 9. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________ AG,
2. Z.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2C 12 33),
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 23. Mai 2012 dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2012 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 5. Juli 2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Luzern, dem Konkursamt A.________, dem Grundbuchamt A.________ und dem Handelsregisteramt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann