BGer 4A_337/2012
 
BGer 4A_337/2012 vom 09.07.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_337/2012
Urteil vom 9. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Patrick Sunier,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufschub der Vollstreckung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 1. Juni 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner mit Beschwerde vom 31. Mai 2012 das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Februar 2012 beim Obergericht des Kantons Bern anfocht;
dass das Obergericht mit Verfügung vom 1. Juni 2012 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. Juni 2012 datierte, als "Rechtsverzögerungsbeschwerde" betitelte Eingabe einreichte;
dass der Beschwerdeführer entgegen der Bezeichnung seiner Eingabe freilich nicht das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids rügt (Art. 94 BGG), sondern die Verfügung des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass der vorliegend angefochtene Entscheid über die aufschiebende Wirkung einen Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme prozessualer Natur darstellt (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.);
dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde lediglich anführt, dass er durch die angefochtene Verfügung in seiner "Absicht der Selbstbewirtschaft total gehindert und aufgehalten" werde, "was dem Pachtgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) und dem Inhalt des schriftlichen Pachtvertrags" widerspreche;
dass der Beschwerdeführer keine auch nur im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge vorträgt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni