BGer 4A_122/2012
 
BGer 4A_122/2012 vom 03.07.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_122/2012
Verfügung vom 3. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
1. X.________ AG,
2. Y.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. Z.________ AG,
2. L.________ AG,
3. M.________ AG,
4. N.________ AG,
5. O.________ AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brack,
6. P.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ralph Wyss,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Chur vom 13. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerinnen am 29. Februar 2012 Beschwerde gegen den Schiedsspruch vom 13. Dezember 2011 einreichten und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Verfügungen vom 7. März 2012 aufgefordert wurden, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und zur Beschwerde Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 mit Stellungnahme vom 22. März 2012 beantragten, das Gesuch um aufschiebende Wirkung/ Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
dass die Beschwerdegegnerin 6 mit Stellungnahme vom 30. März 2012 beantragte, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung/Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
dass die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 am 25. April 2012 eine Beschwerdeantwort einreichten;
dass die Beschwerdegegnerin 6 am 27. April 2012 eine Beschwerdeantwort einreichte;
dass mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2012 auf die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht eingetreten wurde;
dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 7. Juni 2012 den Rückzug der Beschwerde erklärten;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2, 3 und 5 BGG);
dass die Beschwerdeführerinnen die Beschwerdegegnerinnen für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen haben (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass die Parteientschädigungen in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) für die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5, die sich vom gleichen Anwalt vertreten liessen, und die Beschwerdegegnerin 5 auf je Fr. 10'000.-- festzusetzen sind;
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 und die Beschwerdegegnerin 6 unter solidarischer Haftung für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Chur schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin