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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_347/2012
Verfügung vom 27. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Robert Friolet,
Beschwerdeführer,
gegen
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Tunik,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arrest, Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. April 2012 des Kantonsgerichts Freiburg (II. Zivilappellationshof).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. April 2012 des Kantonsgerichts Freiburg,
in Erwägung:
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. Juni 2012 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und diese die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen haben,
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_347/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Die solidarisch haftenden Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann