BGer 5A_181/2012
 
BGer 5A_181/2012 vom 27.06.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_181/2012
Urteil vom 27. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Bettler.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland,
2. Kantonsgericht St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 17. Februar 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) heirateten im Jahr 1996. Sie wurden Eltern von zwei Kindern. Mit gemeinsamem Begehren (Einigung einzig im Scheidungspunkt) vom 28. Dezember 2009 leiteten die Ehegatten das Scheidungsverfahren ein. Der Ehemann verlangte zudem von seiner Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss und ersuchte eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Entscheid vom 1. Februar 2010 verpflichtete das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Ehefrau, ihrem Ehemann für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten.
A.b Am 11. Juni 2011 legte X.________ dem Kreisgericht einen Konventionsentwurf über sämtliche Scheidungsfolgen vor. Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 reichte Y.________ dem Kreisgericht noch Änderungen ein, die sie zuvor mit ihrem Ehemann abgesprochen hatte. In der Folge brachte auch die Vertreterin der Kinder am 11. Juli 2011 gegenüber dem Kreisgericht noch Änderungen an. Am 5. Oktober 2011 teilte X.________ dem Kreisgericht weitere geringfügige Änderungen mit, denen seine Ehefrau vorgängig zugestimmt hatte. Am 14. Oktober 2011 liess das Kreisgericht den Parteien die bereinigte Konvention in vierfacher Ausführung zur Unterzeichnung zukommen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 reichte X.________ (wie bereits zuvor seine Ehefrau und wenig später die Vertreterin der Kinder beschränkt auf die Kinderbelange) die unterzeichnete Konvention über sämtliche Scheidungsfolgen ein.
B.
Im Schreiben vom 21. Oktober 2011 stellte X.________ zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, da der Prozesskostenvorschuss der Ehefrau mittlerweile aufgebraucht sei. Mit Entscheid vom 11. November 2011 hiess das Kreisgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Vorschüssen und Gerichtskosten) gut. Im weiteren Umfang (unentgeltliche Verbeiständung) wies es das Gesuch jedoch ab.
C.
Gegen den Entscheid des Kreisgerichts vom 11. November 2011, mit dem es das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abwies, erhob X.________ am 21. November 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Mit Entscheid vom 17. Februar 2012 wies das Kantonsgericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab.
D.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Februar 2012, der kantonsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben. Es seien ihm im kreisgerichtlichen Scheidungsverfahren ("in dem Fr. 4'000.-- übersteigenden Betrag") die unentgeltliche Verbeiständung und im kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
Der Beschwerdeführer stellt auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Kantonsgericht hat dem Bundesgericht die Vorakten zugesandt und auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (Schreiben vom 27. April 2012).
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. In Bezug auf die kreisgerichtliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung richtet sich die Beschwerde gegen das Urteil eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin entschieden hat. Auch soweit das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen hat, erweist sich die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 75 Abs. 2 BGG als zulässig (vgl. BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um ein Scheidungsverfahren und damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), wobei vor dem Kreisgericht auch nicht vermögensrechtliche Fragen zu beurteilen sind, so dass keine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt (Art. 74 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_311/2010 vom 3. Februar 2011 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 137 III 118). Die Beschwerde in Zivilsachen steht in der Hauptsache und damit auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid offen.
2.
2.1 Das Kreisgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vom 21. Oktober 2011 in sinngemässer Anwendung von Art. 404 Abs. 1 ZPO (SR 272) nach bisherigem Verfahrensrecht beurteilt, das heisst nach Art. 281 ff. des Zivilprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 1990 (ZPO/SG; in Kraft bis 31. Dezember 2010). Das Kantonsgericht hat dies bestätigt und die materielle Beurteilung der neuem Verfahrensrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO) unterstehenden Beschwerde gegen den kreisgerichtlichen Entscheid nach Art. 281 ff. ZPO/SG vorgenommen (vgl. BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3).
Wie bereits vor dem Kantonsgericht macht der Beschwerdeführer insoweit auch vor Bundesgericht keine Verletzung von Art. 404 Abs. 1 ZPO geltend, womit die Frage des anwendbaren Verfahrensrechts auf das vor Kreisgericht eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht weiter zu erörtern ist.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV.
Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat sich vor dem Kreisgericht (sowie für die materielle Behandlung der Beschwerde vor Kantonsgericht) in erster Linie nach kantonalem Prozessrecht beurteilt (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95). Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung unmittelbar aufgrund der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, das kantonale Recht gewähre einen über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Anspruch und da das Bundesgericht die Einhaltung von Art. 29 Abs. 3 BV frei prüft, kommt seiner Rüge der Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3 S. 180).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
2.3.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung setzt neben der zusätzlichen Voraussetzung der Notwendigkeit der Verbeiständung wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass der Gesuchsteller bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; 129 I 281 E. 3.1 S. 285).
Ob die Verbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist zudem das Prinzip der Waffengleichheit (Urteil 5A_336/2011 vom 8. August 2011 E. 2.3).
2.3.3 Sofern die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegeben sind, hat der Staat ab Einreichung des Gesuchs die Kosten zu übernehmen. Die unentgeltliche Verbeiständung entfaltet dabei bereits Wirkung auf die Bemühungen des Anwalts für die gleichzeitig mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung eingereichte Rechtsschrift und die dafür nötigen Vorarbeiten, das heisst auf die anwaltschaftlichen Leistungen, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch gestellt wird. Daher kann die unentgeltliche Verbeiständung in einem solchen Fall selbst dann, wenn keine weiteren Prozesshandlungen mehr erforderlich sind, nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es bedürfe der Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters nicht mehr, weil die Arbeit des Anwalts bereits geleistet sei.
Art. 29 Abs. 3 BV gebietet nicht, eine unbemittelte Partei vor ihrer eigenen Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit oder vor mangelnder Beratung durch ihren Anwalt zu schützen, wenn sie auf Kredit Dritter oder ihres Anwalts prozessiert, obwohl sie unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hätte verlangen können. Eine über die im vorstehenden Absatz erwähnte hinausgehende Rückwirkung kommt deshalb gestützt auf die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV höchstens dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 322 E. 3b S. 326; 122 I 203 E. 2 S. 205 ff.; 120 Ia 14 E. 3f S. 17).
3.
3.1 Das Kantonsgericht hat wie bereits das Kreisgericht die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und die fehlende Aussichtslosigkeit seiner Begehren bejaht. Strittig ist einzig, ob die Verbeiständung für das kreisgerichtliche Scheidungsverfahren notwendig und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung rückwirkend zu gewähren ist.
Zur Notwendigkeit hat das Kantonsgericht ausgeführt, aufgrund der Gesamtsituation, der sich stellenden Fragen und mit Blick auf das Prinzip der Waffengleichheit (die Ehefrau war anwaltlich vertreten) sei die Voraussetzung der Notwendigkeit gegeben. Jedoch sei zu prüfen, ob eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung zu gewähren sei, zumal für die Zukunft nach Abschluss einer umfassenden Konvention über die Scheidungsfolgen der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht mehr geboten beziehungsweise notwendig sei. Da der Beschwerdeführer keine Gründe für eine ausnahmsweise Rückwirkung geltend mache, sei das Gesuch abzuweisen.
3.2 Der Beschwerdeführer legt dar, die unentgeltliche Verbeiständung könne auch rückwirkend gewährt werden. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er mit seinem Gesuch zu lange zugewartet habe, dies sei seines Erachtens eine "lässliche Sünde" und dürfe nun nicht mit der Abweisung des Gesuchs "abgestraft" werden. Zudem habe das Kreisgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. November 2011 (Befreiung von Vorschüssen und Gerichtskosten) gutgeheissen und gelte dies für die Kosten des gesamten Scheidungsverfahrens, weshalb insoweit auch eine gewisse Rückwirkung gewährt worden sei. Warum dies für die Kosten des Rechtsbeistands nicht der Fall sein soll, sei nicht ersichtlich.
3.3
3.3.1 Was die Notwendigkeit der Verbeiständung ab dem Gesuchszeitpunkt mit Blick in die Zukunft betrifft, ist jedenfalls im vorliegend zu beurteilenden Fall weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich, inwieweit eine Verbeiständung im Verfahrensstadium, wo einzig noch das Scheidungsurteil (mit der Genehmigung der Konvention über sämtliche Scheidungsfolgen gemäss Art. 140 aZGB) ausstehend ist, notwendig sein soll (vgl. auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 132 Fn. 404 mit Hinweis).
3.3.2 Kann das Gesuch jedenfalls für die Zukunft nicht gewährt werden, stellt sich die Frage, ob das Gesuch für die damit eingereichte Rechtsschrift und die dafür notwendigen Vorarbeiten bewilligt werden kann, da insoweit die Notwendigkeit der Verbeiständung wie erwähnt nicht mit dem Hinweis verneint werden kann, die Arbeit des Anwalts sei bereits geleistet und eine Verbeiständung nicht mehr geboten (vgl. E. 2.3.3 Abs. 1 oben).
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung rechtzeitig, nämlich mit der am 11. Juni 2011 eingereichten Konvention über die Scheidungsfolgen, einzureichen. Wie erwähnt (vgl. E. 2.3.3 Abs. 1 oben), bezieht sich die unentgeltliche Verbeiständung grundsätzlich nur auf diejenigen bereits entstandenen Kosten, die sich aus anwaltschaftlichen Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird. Anlässlich des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung vom 21. Oktober 2011 ist nun aber nicht ersichtlich, auf welchen Verfahrensschritt sich dieses noch beziehen soll, hat doch der Beschwerdeführer die Konvention (auch wenn diese später noch wenig abgeändert wurde) bereits rund vier Monate vorher eingereicht.
Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum es ihm wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich gewesen sein soll, bereits mit der Einreichung der Scheidungskonvention am 11. Juni 2011 ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu stellen. Damit fällt auch eine weitergehende Rückwirkung ausser Betracht (vgl. E. 2.3.3 Abs. 2 oben).
Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV erweist sich demnach als unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Begehren vor Bundesgericht auch gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren. In seiner Beschwerdebegründung äussert er sich dazu nur beiläufig in einem Nebensatz und weist daraufhin, auch das Kantonsgericht habe insoweit gegen Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV verstossen.
4.2 Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und gehörig begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur ausdrücklich vorgebrachte, klar und detailliert erhobene sowie, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
4.3 Diesen Anforderungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu genügen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, zeigen doch die vorstehenden Erwägungen auf, dass seine Beschwerde von Beginn weg keinen Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Bettler