BGer 1B_159/2012
 
BGer 1B_159/2012 vom 22.06.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_159/2012
Urteil vom 22. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, Gerichtspräsident Gerber, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
X.________ wurde mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2011 wegen Betrugs, Tätlichkeit und Beschimpfung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, ausmachend Fr. 1'000.--, sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Nach Einsprache von X.________ wurden die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen.
2.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland wies mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 das Gesuch von X.________ um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 16. Februar 2012 abwies. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung anordne, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten sei (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person sei die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handle und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Bei einem Schuldspruch durch den urteilenden Richter sei mit einer Sanktion im Bereich der mit dem Strafbefehl ausgefällten Strafe zu rechnen. Im Strafbefehl sei der mit Urteil vom 12. November 2010 gewährte bedingte Strafvollzug nicht widerrufen und die Probezeit nicht verlängert worden. Etwas anderes komme auch vor dem Einzelgericht im Falle eines Schuldspruchs nicht in Frage, weshalb es sich vorliegend um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO handle. Der Sachverhalt sei einfach und teilweise sogar unbestritten. Schwierige oder umfangreiche Beweismassnahmen seien keine zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei als Akademiker (Zahnarzt) in der Lage, wie auch seine Eingaben zeigen würden, seine Verfahrensrechte zu wahren. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht äussere sich nicht zu seiner Fähigkeit, seine Sache selber zu vertreten. Da die Privatklägerinnen nicht anwaltlich vertreten sind, liege auch kein Fall vor, wo Waffengleichheit zwischen den Parteien hergestellt werden müsse. Die Voraussetzungen von Art. 132 StPO für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes seien nicht erfüllt.
3.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. März 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern.
Die Verfahrensbeteiligten haben auf eine Vernehmlassung verzichtet bzw. haben sich nicht vernehmen lassen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Beschluss nicht rechtsgenüglich auseinander. Die Beschwerdekammer legte in ihrem Beschluss ausführlich dar, weshalb es sich beim vorliegenden Straffall um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 BGG handle. Inwiefern die Beschwerdekammer damit Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzuzeigen. Gleich verhält es sich, soweit die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer für fähig hielt, seine Rechte im Strafverfahren selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer legt auch insoweit nicht dar, inwiefern die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht, inwiefern die Beschwerdekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Voraussetzungen für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung verneint haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Regionalgericht Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli