BGer 6B_311/2012
 
BGer 6B_311/2012 vom 20.06.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_311/2012
Urteil vom 20. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (mehrfacher Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. April 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde eine Beschwerde abgewiesen, die sich dagegen richtete, dass auf eine Einsprache gegen einen Strafbefehl infolge Verspätung nicht eingetreten wurde. Die Vorinstanz begründet, aus welchem Grund der Einwand des Beschwerdeführers, er sei am 23. Dezember 2011 im Spital gewesen, nicht durchdringe (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5). Mit dem vor Bundesgericht wiederholten Vorbringen, er sei am 23. Dezember 2011 ins Spital eingewiesen worden (Ziff. 5), vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Auffassung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Da nur die Frage der Verspätung der Einsprache Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sind die Ausführungen zur Sache unzulässig (Ziff. 1, 2, 4 und 6). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 3) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn