BGer 8C_312/2012
 
BGer 8C_312/2012 vom 19.06.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_312/2012
Urteil vom 19. Juni 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
Z.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung; Erlass),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. Februar 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a Die Z._______ GmbH bezog im Februar 2005 Schlechtwetterentschädigungen und im Zeitraum von Januar 2006 bis März 2008 - mit Unterbrüchen - Kurzarbeitsentschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 122'466.25. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) forderte diese Gelder mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. September 2008 wieder zurück. Das Gesuch der Z._______ GmbH um Erlass des Rückforderungsbetrags lehnte das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen (nachfolgend: AfA) mangels guten Glaubens ab (Verfügung vom 25. März 2009). Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 4. August 2009).
A.b Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juli 2010 insoweit teiweise gut, als es den Einspracheentscheid vom 4. August 2009 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an das AfA zurückwies.
A.c Nach Einholung einer Stellungnahme des A.________, Abteilungsleiter Kurzarbeit und Schlechtwetter des AfA, vom 3. September 2010 (unter anderem) zum Inhalt eines am 25. Juli 2007 im Betrieb der Beschwerdeführerin stattgefundenen Gesprächs und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das AfA das Gesuch um Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 122'466.25 mittels Verfügung vom 3. März 2011, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 14. März 2011, erneut ab.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2011 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Februar 2012 ab.
C.
Die Z._______ GmbH führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, dem Erlassgesuch sei stattzugeben.
Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese kognitionsrechtliche Ordnung führt bei Streitigkeiten um den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen gegenüber der bis 31. Dezember 2006 unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) geltenden Rechtslage zu keinen grundlegenden Neuerungen, war doch die Frage nach dem Erlass einer Rückerstattungsschuld schon nach damaligem Recht nur mit eingeschränkter Kognition überprüfbar (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 122 V 221 E. 2 S. 223; ARV 2006 S. 312, C 196/05 E. 1.2; SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05 E. 1).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid sowie im Entscheid vom 28. Juli 2010, auf welchen der Erstere verweist, die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden kann, nämlich die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und - kumulativ - die grosse Härte der Rückerstattung andererseits (Art. 25 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG]; BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Gemäss der vor Inkrafttreten des BGG ergangenen - weiterhin relevanten (vgl. E. 1 hiervor) - Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage nach Massgabe von Art. 105 Abs 1 BGG von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
3.
3.1 Die Vorinstanz folgert unter Einbezug der Erwägungen des kantonalen Gerichtsentscheids vom 28. Juli 2010, die in der Informationsbroschüre des SECO für Arbeitgeber "Info-Service Kurzarbeitsentschädigung" enthaltenen Hinweise zum Kreis der nicht anspruchsberechtigten Arbeitnehmer sowie zu den Anforderungen an eine genügende betriebliche Arbeitszeitkontrolle und die Erläuterungen im Antragsformular für Kurzarbeitsentschädigung seien ausreichend klar, weshalb die Berufung auf den guten Glauben bei ungenügender Arbeitszeitkontrolle regelmässig ausgeschlossen sei. Da die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, die Broschüre nicht gelesen zu haben, weil sie auf die abweichende Auskunft von A.________ anlässlich des Gesprächs vom 25. Juli 2007 vertraut und sich daher nicht veranlasst gesehen habe, weitere Informationen einzuholen, untersucht das kantonale Gericht nach Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen, ob die Voraussetzungen des von der Arbeitgeberin sinngemäss angerufenen, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) abgeleiteten Schutzes des guten Glaubens bei falscher Auskunft einer zuständigen (bzw. den Anschein der Zuständigkeit erweckenden) Behörde erfüllt sind. Es gelangt unter Hinweis darauf, dass A.________ der Beschwerdeführerin damals geraten habe, sich an die Arbeitslosenkasse zu wenden und sich zu erkundigen, welche Bedingungen für eine ordentliche und genügende Arbeitgeberkontrolle erfüllt sein müssten, zum Schluss, es sei keine Vertrauensgrundlage nachgewiesen. Mithin könne sich die Beschwerdeführerin nicht (erfolgreich) darauf berufen, sie habe aufgrund von Falschinformationen durch A.________ davon ausgehen dürfen, ihre Arbeitszeitkontrolle sei ausreichend. Sie sei unter diesen Umständen nicht als gutgläubig zu betrachten.
3.2 Dem kantonalen Gerichtsentscheid vom 28. Juli 2010, auf welchen das angefochtene Urteil verweist, ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz der Unrechtmässigkeit des Bezugs der nunmehr zurückgeforderten Schlechtwetter- und Kurzarbeitsentschädigungen nicht bewusst war. Es stellt sich daher letztinstanzlich einzig die Frage, ob das Nichterkennen dieses Rechtsmangels auf ein im Sinne einer groben Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfbares Verhalten zurückzuführen ist (vgl. E. 2.2 hiervor).
3.2.1 Vorab ist zu bemerken, dass der Einwand der Arbeitgeberin, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts sei schon deshalb fehlerhaft, weil der Geschäftsführer der Gesellschaft im vorinstanzlichen Entscheid "X.________" anstatt "Y.________" genannt werde, unbehelflich ist. Aus diesem offensichtlichen Versehen kann nicht tel quel auf eine unsorgfältige Entscheidgrundlage geschlossen werden.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Erlassgesuch hauptsächlich damit, aus der Stellungnahme (vom 3. September 2010) sowie einer Akten- und Gesprächsnotiz (vom 11. September 2008) des A.________ gehe hervor, dass die Notwendigkeit einer genügenden Arbeitszeiterfassung beim Gespräch vom 25. Juli 2007 thematisiert worden sei, und Auskünfte zum Ablauf des Abrechnungsverfahrens, insbesondere auch zur Form der Aufzeichnungen, in dem Sinne erteilt worden seien, dass das Führen einer Excel-Liste genüge. Dabei verkennt sie, dass die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen nicht in der Annahme eines untauglichen Erfassungssystems (Zeiterfassung mittels Excel-Listen) gründet, sondern darin, dass bei der Arbeitgeberkontrolle keine Unterlagen vorgelegt werden konnten, welche die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls ermöglichten, und die erst im Nachgang mit Schreiben vom 26. August 2008 ausgehändigten Excel-Listen für die Monate Juli 2007 bis Mai 2008 grosse Differenzen zu den monatlich eingereichten Stundenlisten aufwiesen. Die Excel-Listen wurden nicht per se, sondern wegen fehlender Plausibilität als untauglich erachtet, nachdem im Rahmen der Kontrolle festgestellt worden war, dass die Mitarbeiter entgegen den Angaben der Gesellschaft in den Anträgen für Schlechtwetter- und Kurzarbeitsentschädigungen verschiedentlich gar keine wetterbedingten Arbeitsausfälle erlitten hatten bzw. aus nicht wirtschaftlich bedingten Gründen abwesend waren. Für die Verneinung einer genügenden Arbeitszeitkontrolle war nicht die Form dieser Excel-Tabellen entscheidend.
Es kann offenbleiben, inwieweit die Vorinstanz im vorliegenden Erlassverfahren den guten Glauben überhaupt unter dem Aspekt des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zu prüfen hatte. Diesem Gesichtspunkt kommt nämlich hinsichtlich des Entstehens der Rückforderungsschuld Bedeutung zu, indem es der Vertrauensschutz gebieten kann, bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf eine Rückforderung zu verzichten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 16 zu Art. 25 ATSG mit Hinweis auf BGE 118 V 214 und SVR 1995 IV Nr. 58 S. 165, I 151/94). Bei der erst in einem zweiten Schritt zu prüfenden und vorliegend einzig noch streitigen Erlassfrage ist demgegenüber (unter anderem) der gute Glaube beim Leistungsempfänger massgebend (vgl. ARV 2006 S. 158, C 80/05; Urteile 9C_805/2008 vom 13. März 2009 E. 2.3 und C 264/05 vom 25. Januar 2006 E. 2.1). In diesem Rahmen zielt die Berufung der Arbeitgeberin auf eine falsche Information durch A.________ von vornherein ins Leere. Denn bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin nicht nur anhand der klaren Hinweise in der abgegebenen Informationsbroschüre und in den Antragsformularen, sondern allein schon aufgrund des gesunden Menschenverstandes erkennen können und müssen, dass ihre teilweise unzutreffenden Angaben über Arbeitsausfälle der einzelnen Arbeitnehmer den Anforderungen an eine zuverlässige Arbeitszeitkontrolle und überhaupt als Basis einer Anspruchsberechtigung nicht genügen dürften. Demnach muss sich die Beschwerdeführerin den Vorwurf gefallen lassen, dem unter den gegebenen Umständen gebotenen Mindestmass an Sorgfalt nicht nachgekommen zu sein (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 E. 5.2, 9C_14/2007, und SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E. 3, 8C_1/2007). Ihr Verhalten hat das kantonale Gericht richtigerweise - implizit - nicht mehr als leichte Nachlässigkeit eingestuft, womit es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehlt.
4.
Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob - als weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen - eine grosse Härte vorliegt.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt wird.
6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juni 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz