BGer 2C_570/2012
 
BGer 2C_570/2012 vom 17.06.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_570/2012
Urteil vom 17. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 11. Mai 2012.
Erwägungen:
1.
X.________, 1976 geborene Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, ist ausgebildete Opernsängerin. Am 4. März 2011 ersuchte sie im Kanton Zürich um Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zur Weiterbildung, Tätigkeit als Lehrkraft und Tätigkeit als Opernsängerin. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich wies das Gesuch am 2. Mai 2011 ab. Ein dagegen erhobener Rekurs an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos; die gegen deren Entscheid vom 23. Januar 2012 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Mai 2012 ab.
Mit Rechtsschrift vom 11. Juni 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, ihr erstmals eine Aufenthaltsbewilligung B als selbstständig erwerbende Opernsängerin und/oder Musikerin zu erteilen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Intruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin betitelt ihre Rechtsschrift mit "Beschwerde". Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. Art und Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Das Verwaltungsgericht hat in E. 2.1 seines Urteils dargelegt, dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf die nachgesuchte Bewilligung zusteht. In der Tat ist eine Norm, die einen solchen Rechtsanspruch vermittelte, nicht erkennbar, und eine derartige Bestimmung wird von der Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt (vgl. aber zur Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hinsichtlich nicht evidenter Eintretensvoraussetzungen BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Die Beschwerde lässt sich auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) entgegennehmen. Damit kann (nur) die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürften besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein könnte; ohnehin fehlte ihr mangels Rechtsanspruchs auf Bewilligung weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG, dazu BGE 133 I 185).
2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller