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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_271/2012
Verfügung vom 14. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Zustelladresse:
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2012 mit Schreiben vom 8. Juni 2012 zurückgezogen hat;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin