BGer 5A_424/2012
 
BGer 5A_424/2012 vom 06.06.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_424/2012
Urteil vom 6. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Keller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung von Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen (Nichteintreten auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Abänderung einer Eheschutzverfügung mangels Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters nach Rechtskrafteintritt eines deutschen Scheidungsurteils) abgewiesen hat und auf ein allfälliges Revisionsgesuch nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die angeordneten, bis zum Eintritt der Rechtskraft des deutschen Scheidungsurteils gültigen Eheschutzmassnahmen seien mit der Rechtskraft dieses Urteils dahingefallen, von diesem Zeitpunkt an habe es an der Zuständigkeit des Kantonsgerichts Schaffhausen für den Abänderungsentscheid gefehlt, die Eheschutzrichterin sei somit zu Recht nicht auf das Abänderungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, ausserdem könnten Eheschutzmassnahmen, die nicht materiell rechtskräftig würden, nicht Gegenstand eines Revisionsgesuchs sein, dem Beschwerdeführer könne schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Berufung nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer neben dem vorliegend allein anfechtbaren Entscheid vom 11. Mai 2012 weitere Entscheide (des Kantonsgerichts, des Obergerichts und des Bundesgerichts) anficht (Art. 61, 75 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Rüge der Verfassungsverletzung erhoben werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen im Entscheid vom 11. Mai 2012 eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der erwähnte Entscheid verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann