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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_315/2012
Urteil vom 1. Juni 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Gewerbehaus Aumatt,
Schönmattstrasse 8, 4153 Reinach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Höchstzahl der Taggelder),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 19. Januar 2012.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Jg. 1967) bezog seit 30. Dezember 2009 bei 40%iger Teilarbeitslosigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 25. Februar 2011 teilte ihm die Unia Arbeitslosenkasse mit, zufolge Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) per 1. April 2011 reduziere sich sein Höchstanspruch von bisher 400 auf neu 260 Taggelder innerhalb der noch bis 29. Dezember 2011 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 eröffnete sie ihm, dass nach Ausschöpfung des Höchstanspruches von 260 Taggeldern ab 25. Juli 2011 kein weiterer Leistungsanspruch mehr bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. September 2011 fest.
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 19. Januar 2012 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids seien ihm über den 25. Juli 2011 hinaus weiterhin Taggelder auszurichten. Seine Begründung dazu ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Wie das kantonale Gericht richtig dargelegt hat, wurde die nach Alter der versicherten Person und deren erfüllter Beitragszeit abgestufte (Art. 27 Abs. 1 AVIG) Höchstzahl der ihr zustehenden Taggelder (Art. 27 Abs. 2 AVIG) per 1. April 2011 bei einer Beitragszeit von mehr als zwölf, aber weniger als 18 Monaten von bisher 400 auf 260 reduziert.
3.
3.1 Mit Recht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG vor. Eine solche ist nicht ersichtlich.
3.2 Eine Rechtsverletzung will er im angefochtenen Entscheid darin erblicken, dass die auf den 1. April 2011 neu in Kraft getretene Fassung von Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG rückwirkend auch auf Versicherte Anwendung findet, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) schon vor dem 1. April 2011 zu laufen begonnen hat. Folgt man seiner Auslegung dieser neuen Bestimmung, müsste ein Anspruch auf 260 Taggelder ab 1. April 2011 bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder der Arbeitslosigkeit weiter bestehen, soweit dieser nicht schon vorher (ganz oder) teilweise bezogen worden ist. Wie das Bundesgericht indessen entschieden hat (Urteile 8C_822/2012 und 8C_877/2012 vom 16. Mai 2012, je E. 3.1), liegt nicht eine unzulässige echte Rückwirkung der neu in Kraft gesetzten Gesetzesbestimmung vor, sondern eine von der Rechtsprechung als zulässig qualifizierte unechte Rückwirkung. Zwar ist die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers noch unter der Herrschaft des alten Rechts im Dezember 2009 eingetreten, doch besteht der daraus abgeleitete Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen des AVIG hinaus fort, womit das neue Recht für die Zeit nach seinem Inkrafttreten gestützt auf einen Sachverhalt zur Anwendung gelangt, der früher eingetreten ist, aber noch andauert (ex nunc et pro futuro; vgl. BGE 126 V 134 E. 4a S. 135 und 114 V 150 E. 2a S. 151, je mit Hinweisen). Eines gesetzgeberischen Erlasses in Form einer eine Rückwirkung vorsehenden Übergangsbestimmung bedurfte es dafür nicht. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer von der IV-Stelle denn auch wiederholt und unmissverständlich darüber informiert, dass der revidierte Höchstanspruch an Taggeldern auch für Versicherte mit bereits laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug gilt.
3.3 Unbegründet ist der in der Beschwerdeschrift erhobene Einwand, die in den Monatsabrechnungen für die Zeit vor dem 1. April 2011 ausgewiesenen Restansprüche an Taggeldern rechtfertigten eine Berufung auf berechtigtes Vertrauen des Bürgers in behördliches Verhalten. Die Verwaltung musste die monatlichen Taggeldabrechnungen bis zum Inkrafttreten der revidierten AVIG-Bestimmungen nach den für die damalige Zeit massgeblichen Normen erstellen, auch wenn ihr die per 1. April 2011 bevorstehende Taggeldkürzung bewusst war.
3.4 Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das auf eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder einen Mangel in der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts laut Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG schliessen liesse.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juni 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl