BGer 9C_378/2012
 
BGer 9C_378/2012 vom 31.05.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_378/2012
Urteil vom 31. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. März 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Mai 2012 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. März 2012, womit die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 4. Mai 2010, mit welcher dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 44% eine Viertelsrente zugesprochen worden war, abgewiesen wurde,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011),
dass die Beschwerde keine genügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung enthält, hat doch das kantonale Gericht eingehend begründet, weshalb es auf die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 8. November 2009 und nicht auf die Beurteilung anderer Ärzte, wie Dres. med. O.________, X.________, C.________ und I.________ abstellte,
dass sich die Beschwerde damit - wenn überhaupt - höchstens in appellatorischer Weise befasst,
dass sich der Beschwerdeführer auch mit der Feststellung des kantonalen Gerichts, er sei für leidensadaptierte Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zu 40% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht dartut, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist, was auch für den von der Vorinstanz eingehend begründeten Beginn der Viertelsrente zutrifft,
dass es sich beim neu eingereichten, nach dem vorinstanzlichen Entscheid verfassten Bericht des Zentrums Y.________ vom 19. April 2012 um ein nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges Beweismittel handelt,
dass sich die Beschwerde in Bezug auf den Einkommensvergleich lediglich mit der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn befasst, ohne in rechtsgenüglicher Weise darzutun, inwiefern das kantonale Gericht bei der Ermessensausübung in Willkür verfallen sein sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer