BGer 4A_40/2012
 
BGer 4A_40/2012 vom 15.05.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_40/2012
Verfügung vom 15. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Luczak.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zusatzversicherung; Taggeld,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 28. November 2011.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2011 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen mit Eingabe vom 14. Mai 2012 zurückgezogen hat;
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Rottenberg Liatowitsch
Der Gerichtsschreiber: Luczak