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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_190/2012
Urteil vom 14. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankentaggeldversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. März 2012.
In Erwägung,
dass die Schlichtungsbehörde des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. März 2012 auf das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 27. März 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid der Schlichtungsbehörde beim Bundesgericht anfechten will;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere, vom 23. April 2012 datierte Eingabe einreichte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. März und 23. April 2012, in denen mit keinem Wort auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen wird, diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schlichtungsbehörde des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt und dem Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, Ensisheim, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin