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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
9C_190/2012
Verfügung vom 9. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse der UBS,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für berufliche Vorsorge und
Stiftungen des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Januar 2012.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 7. Mai 2012, worin die Pensionskasse der UBS mitteilen lässt, dass die Beschwerde vom 27. Februar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 infolge einer von den Parteien einvernehmlich getroffenen Lösung gegenstandslos geworden ist,
in Erwägung,
dass der Beschwerdegegner die Übereinkunft der Parteien bestätigte, weshalb das Verfahren abzuschreiben ist,
dass die Pensionskasse der UBS erklärt, die Verfahrenskosten (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP) zu übernehmen,
dass ihr daher die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG) aufzuerlegen sind, während der Beschwerdegegner grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG),
dass das Verfahren in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Dormann