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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_682/2011
Urteil vom 8. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Juli 2011.
Sachverhalt:
A.
Nachdem ein erstes Gesuch um Leistungen (Berufliche Massnahmen) der Invalidenversicherung der 1969 geborenen G.________ mit Verfügung vom 9. Juni 2000 abgewiesen worden war, meldete sich die Versicherte am 10. Mai 2007 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Rente). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere einer Haushaltsabklärung vom 1. September 2008 (Bericht vom 30. September 2008) und eines Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 3. März 2008 wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 26. April 2010 erneut ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Juli 2011 ab.
C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, es sei ihr rückwirkend ab 1. Oktober 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Höhe des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten dem Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 3. März 2008 Beweiswert zuerkannt und gestützt darauf für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, intellektuell nicht anspruchsvolle und dermatologisch adaptierte Tätigkeiten zu 70 % arbeits- und leistungsfähig ist und ihr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsfrau aus dermatologischer Sicht grundsätzlich nicht mehr zumutbar ist.
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt hat sie auf den Abklärungsbericht vom 30. September 2008 abgestellt, entsprechend den Gesamt-Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode mit einem Verhältnis Erwerbstätigkeit/Haushalt von 80 %/20 % auf 23.6 % festgesetzt und deshalb die Abweisung des Rentenanspruchs durch die IV-Stelle bestätigt.
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst den Beweiswert des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts X.________. Ihre diesbezüglichen Einwände sind jedoch nicht stichhaltig.
So spricht es nicht grundsätzlich gegen den Beweiswert der rheumatologischen Beurteilung der Frau Dr. med. R.________, wenn sie zwar die Einschätzungen des Dr. med. D.________ aufführt, aber nicht ausdrücklich erläutert, weshalb sie diese nicht teilt. Aus ihren einlässlichen Ausführungen geht dies offensichtlich hervor. Anhand der von ihr gestellten Diagnosen und ihren Schlussfolgerungen ist durchaus nachvollziehbar, weshalb sie die Arbeitsfähigkeit auf 100 % schätzt (u.a. Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur, mässiggradige degenerative Veränderungen im Bereich der gesamten Halswirbelsäule, kein Anhalt für radikuläre Symptomatik, keine klinischen, labortechnischen oder radiologischen Hinweise für ein entzündliches Geschehen usw.).
Sodann ist auch der Einwand zum dermatologischen Teilgutachten des Dr. med. K.________ unbehelflich, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass aus dermatologischer Sicht prinzipiell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Aussage bezieht sich klar auf Verweisungstätigkeiten und ist so zu verstehen, dass in einer Tätigkeit ohne die dermatologischen Belastungen grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit besteht, anders als beispielsweise bei psychischen Einschränkungen, die allenfalls in jeder Tätigkeit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen.
Schliesslich vermögen auch die Vorbringen gegen die psychiatrische Beurteilung der Frau Dr. med. B.________ diese nicht entscheidend in Frage zu stellen. Zum einen liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in diesem Teilgutachten kein - für den Beweiswert des Gutachtens insgesamt entscheidender - Widerspruch: Dass anfangs bei den subjektiven Angaben der Versicherten erwähnt wird, es habe nie eine psychiatrische Behandlung stattgefunden, obwohl weiter unten dann die Behandlung bei Dr. med. I.________ erwähnt wird, bezieht sich offensichtlich auf den dort im Zusammenhang erwähnten angeblichen Suizidversuch im Jahre 2000.
Zum andern handelt es sich bei der Rüge des fehlenden professionellen Dolmetschers um ein neues tatsächliches Vorbringen, wozu nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat, weshalb diese unzulässig ist (Art. 99 BGG). Selbst wenn dies jedoch beachtlich wäre, könnte die Versicherte nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, wurde sie doch offenkundig aus eigener Veranlassung von Frau A.________ begleitet und führte Frau Dr. med. B.________ aus, es falle der Versicherten auch in ihrer Muttersprache schwer, komplexe Sachverhalte darzustellen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr die untersuchende Ärztin auch in italienischer Sprache folgen konnte; weitere Hinweise auf Verständigungsprobleme liegen nicht vor.
3.3 In erwerblicher Hinsicht rügt die Versicherte die Anwendung der gemischten Methode bei der Invaliditätsbemessung und macht geltend, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % erwerbstätig.
Anlässlich der Abklärung Haushalt vom 1. September 2008 gab sie jedoch an, sie wäre im Gesundheitsfall "sicher weiterhin 80% erwerbstätig gewesen". Es wurde von der Abklärungsperson zudem aufgeführt, die Versicherte habe vor der Geburt des dritten Kindes (September 1999) zu 100 % gearbeitet und nach der Geburt ab 1. Oktober 1999 vom Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag über 80 % erhalten. Noch im Vorbescheid erachtete sie das Verhältnis von 80 % Erwerbstätigkeit zu 20 % Haushalt als korrekt.
Wenn Vorinstanz und Verwaltung gestützt darauf festgestellt haben, die Versicherte wäre auch im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig, ist dies im Lichte der eingeschränkten Kognition (E. 1) nicht zu beanstanden. Daran ändert der Hinweis der Versicherten auf die zahlreichen in den Akten liegenden Absagen auf Stellenbewerbungen nichts, geht doch aus keinem dieser Dokumente hervor, dass eine Stelle im Umfang von 100 % gesucht wurde. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die Versicherte von Ende September bis Ende Dezember 2001 bei der Arbeitslosenversicherung ein Beschäftigungsprogramm im Rahmen eines 100 %-Pensums absolvierte. Es kann für die weiteren beruflichen Absichten hinsichtlich Arbeitspensum nicht massgebend sein; eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist damit jedenfalls nicht dargetan.
3.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig (E. 1) erscheinen zu lassen. Vorinstanz und Verwaltung haben einen Rentenanspruch der Versicherten zu Recht verneint.
4.
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke