BGer 1B_209/2012
 
BGer 1B_209/2012 vom 27.04.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_209/2012
Urteil vom 27. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung/Rückzug Einsprache,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom
29. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zug,
I. Beschwerdeabteilung, Präsident.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 5. April 2012 Beschwerde gegen die Präsidialverfügung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. Februar 2012 (lag der Beschwerde nicht bei) erhoben und um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht hat, damit ein von ihm noch zu ernennender unentgeltlicher Rechtsbeistand eine Beschwerdebegründung nachreichen könne;
dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2012 mitgeteilt hat, dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden könne;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2012 aufgefordert hat, bis zum 26. April 2012 den fehlenden angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 25. April 2012 nachgekommen ist und dabei (nochmals) um Fristerstreckung gemäss Art. 43 BGG ersucht hat;
dass die Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG das Vorliegen einer Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen voraussetzt (lit. a);
dass es sich bei der vorliegenden Eingabe nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen handelt, weshalb eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht in Frage kommt;
dass der Beschwerdeführer die angefochtene Präsidialverfügung nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihr zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass auf ein Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli