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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_208/2012
Urteil vom 25. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
F.________, vertreten durch
Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Januar 2012.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 ein erstes Gesuch des 1964 geborenen F.________ um Zusprechung einer Invalidenrente abgelehnt hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von F.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 17. Juni 2008 abgewiesen hat,
dass die IV-Stelle ein neuerliches Rentengesuch des Versicherten mit Verfügung vom 16. Mai 2011 wiederum abgelehnt hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Januar 2012 abgewiesen hat,
dass der Versicherte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung der IV-Stelle sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
dass das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt ist, im Zeitraum zwischen der ursprünglichen Ablehnungsverfügung vom 5. Dezember 2007 und dem Erlass der zweiten Verfügung (vom 16. Mai 2011) sei keine revisionserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten,
dass insbesondere nach wie vor keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, welche eine rentenbegründende Invalidität bewirken könnte,
dass die Ärzte der Klinik B.________ nur für eine Dauer von knapp drei Wochen über die Zeit der Hospitalisation (10. Dezember 2009 bis 13. Januar 2010) hinaus volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten, wogegen es an einer Aussage darüber, dass sich die diagnostizierte depressive Symptomatik dauernd und erheblich auf die Leistungsfähigkeit auswirkt, fehle,
dass die Vorbringen in der Beschwerde sich in weiten Teilen in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis unzulässigen, appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen, während nicht mit hinreichender Begründung geltend gemacht wird, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich) oder sonst wie unter Verletzung von Bundesrecht zustande gekommen sein soll (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG),
dass sich die Vorinstanz namentlich auch mit der Behauptung auseinandergesetzt hat, dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. K.________ vom 25./26. Januar 2011 lasse sich eine erhebliche Zunahme der Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen Vergleichszeitraum entnehmen, und dabei festgestellt hat, dass diese fachärztliche Stellungnahme inhaltliche Mängel aufweise und des Weiteren nur über eingeschränkte Beweiskraft verfüge,
dass das kantonale Gericht mit seiner Würdigung der Aussagen der Frau Dr. med. K.________ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine bundesrechtlichen Beweisgrundsätze verletzt hat,
dass die Expertise des Institituts Y.________ vom 5. Juli 2007 zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben worden war, als BGE 137 V 210 (Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011) noch nicht ergangen war, weshalb deren Anordnung den nach dieser neuesten Rechtsprechung zu beachtenden Verfahrensgarantien nicht in allen Punkten genügen dürfte,
dass das Gutachten des Institituts Y.________ dennoch seinen Beweiswert nicht verloren hat, hält doch ein Abstellen darauf im vorliegenden Fall vor Bundesrecht Stand (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266 ff.),
dass der Versicherte denn auch keine stichhaltigen Argumente gegen die Aussagen der Ärzte des Institituts Y.________ vorträgt, sondern lediglich erklärt, dem Gutachten sei aus heutiger Sicht mit Zurückhaltung zu begegnen,
dass schliesslich die Behauptung, das Vorgehen der IV-Stelle komme einer Rechtsverweigerung gleich, indem eine Rentenrevision kaum in Betracht falle, wenn schon ein Administrativgutachten vorliegt, weil dem Versicherten immer entgegengehalten werden könne, die neu eingereichten Arztberichte seien, da vom behandelnden Arzt stammend, nicht beweiskräftig, unbegründet ist,
dass gestützt auf eine Neuanmeldung, deren Überprüfung - anders als hier - eine für den Invalidenrentenanspruch erhebliche Zunahme der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ergibt, nach Massgabe von Gesetz und Verordnung eine Invalidenrente zu gewähren ist, ungeachtet der Tatsache, dass in einem früheren medizinischen Gutachten das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit verneint worden ist,
dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. April 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer