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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_176/2012
Urteil vom 20. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Februar 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
In Erwägung,
dass X.________ am 28. März 2012 eine Beschwerde gegen ein nach seinen Angaben am 22. Februar 2012 betreffend unentgeltliche Rechtspflege ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau eingereicht hat, ohne aber - entgegen der Obliegenheit gemäss Art. 42 BGG - dieses Urteil ebenfalls dem Bundesgericht als Beschwerdebeilage einzureichen;
dass er gemäss Verfügung vom 30. März 2012 nach Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden ist, den Mangel zu beheben, d.h. das fragliche Urteil bis am 19. April 2012 einzureichen, mit dem Hinweis, dass die Rechtsschrift im Unterlassungsfall unbeachtet bleibe;
dass er mit Eingabe vom 19. April 2012 geltend macht, die Verfügung vom 30. März 2012 nicht zu verstehen, und darauf hinweist, das Bundesgericht möge doch gegebenenfalls das Urteil vom 22. Februar 2012 selber bei den Vorinstanzen beschaffen;
dass aus der genannten Verfügung vom 30. März 2012 klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer selber, der gesetzlichen Regelung von Art. 42 Abs. 5 BGG entsprechend, das angefochtene Urteil vom 22. Februar 2012 als Beschwerdebeilage einzureichen hat, mit den erwähnten Folgen für den Unterlassungsfall;
dass seine Äusserung, die Verfügung nicht zu verstehen, bei den gegebenen Verhältnissen als geradezu rechtsmissbräuchlich anmutet, zumal die Verfügung vom 30. März 2012 in ihrem Titel das von X.________ angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. Februar 2012 ausdrücklich nennt und dann auf den Mangel hinweist, dass es - als Beschwerdebeilage - fehle "angef. Urteil v. 22.2.12";
dass nach dem Gesagten androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, nachdem der Beschwerdeführer es entgegen der genannten gesetzlichen Obliegenheit unterlassen hat, das angefochtene Urteil einzureichen;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben;
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp