BGer 9C_141/2012
 
BGer 9C_141/2012 vom 16.04.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_141/2012
Urteil vom 16. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die N.________ (geboren 1941) ausgerichteten Zusatzleistungen zur Altersrente mit Verfügungen vom 12. August 2009 rückwirkend ab 1. Januar 2008 neu berechnete, einen Anspruch verneinte, die Zahlungen per 1. September 2009 einstellte und die vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2009 zu Unrecht ausbezahlten Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen in der Höhe von Fr. 18'753.- zurückforderte,
dass das Amt für Zusatzleistungen auf Einsprache hin mit Entscheid vom 5. Oktober 2009 an seinen Verfügungen festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von N.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 29. Dezember 2011 in dem Sinne teilweise guthiess, dass es den Einspracheentscheid insoweit aufhob, als damit für das Jahr 2009 ein Anspruch auf Zusatzleistungen verneint und ein Betrag von Fr. 8'664.- zurückgefordert wurde, und die Sache an das Amt zurückwies, damit es im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen und eine allfällige Rückerstattung betreffend das Jahr 2009 neu verfüge,
dass N.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter teilweiser Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für das Jahr 2008 auf der Grundlage des rechtskräftigen Einschätzungsentscheides des kantonalen Steueramtes Zürich an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Sache zur Festsetzung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für 2008 auf der Basis eines Nettogewinns aus selbstständigem Nebenerwerb von Fr. 9'938.23 zurückzuweisen,
dass das Amt für Zusatzleistungen auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass N.________ nachträglich eine weitere Eingabe einreichen lässt,
dass die Vorinstanz unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen zu Recht festgestellt hat, für das Jahr 2008 entfalle ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Zusatzleistungen, weil die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überschritten,
dass demgegenüber laut Feststellungen des kantonalen Gerichts die Berechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2009 nicht gefestigt ist, weil angesichts verminderter Einkünfte, insbesondere des Wegfalls des Einkommens aus Übersetzungsarbeiten seit Sommer 2008, ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Zusatzleistungen bestehen könnte, worüber die Verwaltung nach Prüfung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers noch zu befinden habe,
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht nur insofern rügt, als er geltend macht, Verwaltung und Vorinstanz hätten gegen die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verstossen, wonach für die Ermittlung des Einkommens Selbstständigerwerbender im Allgemeinen auf die Steuertaxation abgestellt werden könne,
dass weder Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG noch Art. 11a ELV für die Ermittlung des anrechenbaren Erwerbseinkommens auf die kantonale Steuerveranlagung abstellen,
dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125),
dass es sich somit bei der zitierten Wegleitung des BSV nicht um einen für Gerichte verbindlichen bundesrechtlichen Erlass handelt, dessen Verletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt werden könnte,
dass der pauschale Vorwurf, der Entscheid der Vorinstanz betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen für das Jahr 2008 verletze den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot, eine unbegründete Behauptung darstellt, auf die nicht näher einzugehen ist,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer