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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_124/2012
Urteil vom 10. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
ärztliche Behandlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 25. Januar 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer wegen einer krankhaften Veränderung an seinem linken Fuss am 20. Oktober 2004 in der Praxis des Beschwerdegegners klinisch untersucht und in der Folge mit Lamisil behandelt wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 23. Juli 2007 beim Bezirksgericht Baden beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihm gestützt auf Art. 46 und 47 OR Fr. 80'000.-- Schadenersatz nebst Zins zu bezahlen mit der Begründung, die Einnahme von Lamisil habe zu einer Pankreatitis bzw. Pankreasinsuffizienz mit weiteren gesundheitlichen Folgen geführt;
dass das Bezirksgericht die Klage am 24. Februar 2011 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 25. Januar 2012 abwies, wobei es im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe nur unsubstanziierte Behauptungen zum Schaden (d.h. der behaupteten Vermögenseinbusse infolge Erwerbsausfalls) aufgestellt und der für eine Genugtuung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Einnahme von Lamisil und einer Pankreatitis bzw. Pankreasinsuffizienz sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, nachdem es die Einwände des Beschwerdeführers gegen die mangelnde fachliche Eignung und die Unparteilichkeit des gerichtlichen Experten des IRM, auf dessen Gutachten es sich bei der entsprechenden Beweiswürdigung stützte, als unbegründet bzw. mangels hinreichender Substanziierung verworfen hatte;
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts mit Eingabe vom 1. März 2012 Beschwerde in Zivilsachen erhob und im Wesentlichen beantragt, es sei ein "echt neutrales Gutachten mit Teilnahme von zwei echten Experten der Spezialdisziplin Dermatologie und Gastroenterologie exklusiv von der Schweizer Patientenstelle oder von FMH verfasst" anzuordnen und der Beschwerdegegner zur Zahlung eines Schadenersatzes zu verurteilen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist;
dass die Eingabe vom 1. März 2012 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde;
dass er vielmehr im Wesentlichen bloss in appellatorischer Weise unter Berufung auf die ihn behandelnden Ärzte seine eigene Sicht der Dinge darlegt, wobei er nach Belieben von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht und diese ergänzt, ohne dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen im vorstehend beschriebenen Sinn zu erheben, so dass er mit den entsprechenden Vorbringen nicht zu hören ist;
dass die Beschwerde namentlich auch insoweit nicht hinreichend begründet wurde, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz Rechtsverweigerung und Verletzungen des Gehörsanspruchs im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vorwirft;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste, wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkannt:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer