BGer 6B_690/2011
 
BGer 6B_690/2011 vom 05.04.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_690/2011
Urteil vom 5. April 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Schöbi.
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mord (Beweisverwertung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. August 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ reiste zwecks Blutrache mit seinem Vater V.________ in die Schweiz. Am 17. Juni 1997 fuhren X.________ und sein Cousin C.________ nach D.________, wo sie sich vor den Eingang des Hauses von A.________ begaben. Als dieser das Haus verliess, gab C.________ Schüsse auf ihn ab. A.________ flüchtete auf die Hauptstrasse, wo er von X.________ und C.________ mit 15-17 Schüssen getötet wurde. Dabei zerschossen sie sein Gesicht bis zur Unkenntlichkeit, so, wie es ihrem zu rächenden Onkel ergangen war.
B.
Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________ am 26. November 2010 des Mordes schuldig und verurteilte ihn zu 18 Jahren Zuchthaus.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 18. August 2011 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen:
1.
Das ergänzende Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2011 ging beim Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist ein (act. 10; Art. 100 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stütze seine Verurteilung ausschliesslich auf die Aussagen von O.________ (seinem Onkel und Vater von C.________), B.________ (seinem Cousin und Bruder von C.________) und V.________ (seinem Vater). Diese Aussagen seien indessen nicht verwertbar.
3.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht. Solche Rügen prüft das Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden sind. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.1 Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe O.________ und B.________ keine Ergänzungsfragen stellen können, weil ihnen die Vorinstanz die Ladung als Zeugen abgenommen habe, ohne die von ihnen angerufenen Dispensationsgründe vertieft abzuklären (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 4), ist nicht einzutreten. Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht dar, ob und inwiefern die von der Bundesverfassung bzw. EMRK garantierten Verfahrensrechte verletzt oder welche Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts verletzt bzw. willkürlich angewendet worden sein sollen. Zum anderen setzt er sich nicht mit dem sorgfältig begründeten, vorinstanzlichen Entscheid auseinander, namentlich nicht mit der Erwägung, O.________ habe sich sinngemäss auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen (Urteil S. 11 E. 3.4.3 2. Abs.). Die Vorinstanz führt aus, die Einvernahmen von O.________ und B.________ seien aus objektiven Gründen ausgeblieben. Die Aussagen der beiden seien im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht die einzigen belastenden Beweismittel (Urteil S. 11 E. 3.4.3 2. Abs.). Die Beschwerde genügt insofern den Begründungsanforderungen nicht.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Die Aussagen von V.________, insbesondere jene anlässlich der Einvernahme vom 8. Juli 1998, unterlägen einem absoluten Verwertungsverbot. Bei dieser Einvernahme sei weder ein Dolmetscher noch der Verteidiger von V.________ anwesend gewesen (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 6).
Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie die Aussagen von V.________ als verwertbar erachtet (Urteil S. 11 ff. E. 4.1). Mit diesen zutreffenden Erwägungen, auf die zu verweisen ist, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auf seine Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 36 Ziff. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Wiener Übereinkommen, WÜK; SR 0.191.02). Gemäss Satz 3 dieser Bestimmung müsse eine ausländische Person, welcher die Freiheit entzogen worden sei, unverzüglich darüber belehrt werden, dass sie die Unterstützung des Heimatkonsulats beanspruchen könne. Diese Belehrung sei in den Einvernahmen von V.________, B.________ und O.________ nicht erfolgt, weshalb deren Aussagen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Aussagen trotz unterlassener Belehrung verwertbar seien, weil die Interessen des Staates an der Abklärung des Verbrechens überwiegen würden, führe zu einer Aushebelung des Verwertungsverbots und von Art. 36 Ziff. 1 lit. b des WÜK. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens seien auf schwere Delikte ausgerichtet. In solchen Fällen sei der Schutz eines Verhafteten absolut zu gewährleisten (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 3).
4.2 Die Vorinstanz erwägt, obwohl V.________, B.________ und O.________ im Sinne von Art. 36 Ziff. 1 lit. b des WÜK die Freiheit entzogen worden sei, seien sie in ihren Einvernahmen nicht gemäss Satz 3 dieses Artikels belehrt worden. Indessen diene diese Bestimmung nicht der Sicherung der verfassungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers, sondern dem Schutz des ausländischen Inhaftierten (Urteil S. 13 f. E. 4.2.3). Vorliegend stünden sich das Interesse an der Bestätigung oder Widerlegung des auf dem Beschwerdeführer lastenden Vorwurf des Mordes und das objektive Gewicht des Verstosses gegen die verletzte Verfahrensvorschrift gegenüber. Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung eines Tötungsdelikts wiege schwerer als das private Interesse des Beschwerdeführers, die Aussagen der ausländischen Inhaftierten nicht gegen ihn zu verwerten. Diese seien nicht mit Aussagen vergleichbar, die durch Zwang oder Folter erlangt worden seien, was absolut verpönt sei (Urteil S. 15 2. Abs.). Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer des Mordes verdächtigt werde, und die Verurteilung nicht einzig auf den Aussagen von V.________, O.________ und B.________ beruhe. Folglich seien deren Aussagen verwertbar (Urteil S. 16 2. Abs.).
4.3 Gemäss Art. 36 Ziff. 1 lit. b WÜK haben die zuständigen Behörden des Empfangsstaates, um die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in Bezug auf Angehörige des Entsendestaates zu erleichtern, dessen konsularischen Posten auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich zu unterrichten, wenn in seinem Konsularbezirk ein Angehöriger des Staates festgenommen, inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen worden ist. Jede von einer Person, die festgenommen, inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder der anderweitig die Freiheit entzogen ist, an den konsularischen Posten gerichtete Mitteilung haben die genannten Behörden unverzüglich weiterzuleiten. Diese Behörden haben den Betroffenen unverzüglich über die ihm auf Grund dieses Buchstabens zustehenden Rechte zu unterrichten.
Die Belehrungspflicht nach Art. 36 des WÜK trifft alle "zuständigen Behörden des Empfangsstaates", worunter bereits die Polizei fällt. Bei den Einzelgarantien gemäss dieser Bestimmung handelt es sich um völkerrechtliche Individualansprüche von Ausländern, namentlich von inhaftierten Ausländern, gegen den fremden Aufenthaltsstaat. Mithin steht der Schutz des inhaftierten Fremden im Vordergrund. Art. 36 Ziff. 1 lit. b WÜK ist unmittelbar anwendbar, da dieser Artikel hinreichend bestimmt ist und keiner Ausführungsgesetzgebung bedarf (SABINE GLESS/ANNE PETERS, Verwertungsverbot bei Verletzung der Pflicht zur Belehrung nach Art. 36 WÜK?, in: Strafverteidiger 2011, S. 371 mit Hinweisen und S. 375).
Der Internationale Gerichtshof in Den Haag (IGH) erwog zu Art. 36 WÜK, die Rechtsfolgen einer unterlassenen Belehrung seien vom zuständigen Gericht in jedem Einzelfall zu prüfen (sog. Avena-Verfahren). Somit schreibt der IGH kein zwingendes Beweisverwertungsverbot vor, sondern verlangt einzig, dass die nationalen Gerichte ein Verwertungsverbot in Betracht ziehen (SABINE GLESS/ANNE PETERS, a.a.O., S. 372 mit Hinweis auf IGH ICJ Reports 2004, 12, Tz. 127).
Beweisverwertungsverbote entfalten mit gewissen Ausnahmen keine absolute Wirkung. So kann z.B. die zu schützende Person verzichten, sich auf sie zu berufen. Ausserdem kann sich ein Verfahrensbeteiligter, z.B. die beschuldigte Person, nicht auf die Verletzung von Beweisvorschriften berufen, die dem Schutz anderer Personen dienen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 330 N. 792 mit Hinweisen; so ähnlich: HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 283 N. 7).
4.4 Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Anlässlich der Einvernahmen der inhaftierten V.________, B.________ und O.________ erfolgte zwar keine Belehrung gemäss Art. 36 Ziff. 1 lit. b Satz 3 des WÜK. Gleichwohl sind die Aussagen vorliegend verwertbar, denn die Bestimmung dient nicht dem Schutz des Beschwerdeführers, sondern demjenigen der Interessen der ausländischen Inhaftierten (vgl. SABINE GLESS/ANNE PETERS, a.a.O., S. 375 mit Hinweis). Ferner lässt sich im Falle einer fehlenden Belehrung weder aus dem WÜK noch aus der Rechtsprechung des IGH ein zwingendes Verwertungsverbot ableiten. Im Hinblick auf eine zuverlässige Sachverhaltsabklärung ist des Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern diese Unterlassung einen Einfluss auf den Inhalt der Aussagen der vorerwähnten Personen hätte haben können, zumal durch das Recht auf Kontakt mit dem Konsulat des Heimatstaates der Fremde primär vor einer Schlechterstellung gegenüber den dort Beheimateten geschützt werden soll (SABINE GLESS/ANNE PETERS, a.a.O., S. 375).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini