BGer 1B_181/2012
 
BGer 1B_181/2012 vom 02.04.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_181/2012
Urteil vom 2. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138 + 140,
Postfach 9666, 8036 Zürich.
Gegenstand
Entschädigung der Wahlverteidigung;
Willkür, Rechtsgleichheitsgebot,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
In Erwägung,
dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 23. Januar 2012 eine Beschwerde von X.________ gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet hat, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 27'597.30 zuzüglich Zins zu 5% ab 8. August 2011 zu bezahlen;
dass X.________ den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 24. Februar 2012 beim Bundesgericht angefochten und um eine höhere Entschädigung der Wahlverteidigung ersucht hat;
dass gemäss Art. 79 BGG die Beschwerde gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig ist, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt;
dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen Entscheid über Zwangsmassnahmen handelt, weshalb die Beschwerde in Strafsachen unzulässig ist;
dass davon auch der Beschwerdeführer ausgeht und deshalb den Beschluss der Beschwerdekammer nicht mit Beschwerde in Strafsachen, sondern mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten hat;
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen möglich ist (Art. 113 BGG);
dass somit der angefochtene Beschluss der Beschwerdekammer weder mit Beschwerde in Strafsachen noch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann;
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli