BGer 8C_27/2012
 
BGer 8C_27/2012 vom 29.03.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_27/2012
Urteil vom 29. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Holzer.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Zürich, Rechtsdienst SOD, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Januar 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2011,
in die Verfügung vom 8. März 2012, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 19. März 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. März 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Holzer