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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_163/2012
Urteil vom 28. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ und Z.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11,
3400 Burgdorf,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau verfügte am 24. Oktober 2011 die Nichtanhandnahme der von X.________ gegen das Ehepaar Y.________ und Z.________ eingereichten Strafanzeige wegen "Zerstörung von Eigentum und von Beweismitteln" (Sachbeschädigung). Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einem Exmissionsverfahren und der Entsorgung von Gegenständen. X.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 16. Februar 2012 abwies. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass sich aufgrund der Aktenlage die Angeschuldigten auf einen Rechtfertigungsgrund oder zumindest auf einen Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes und damit auf einen Sachverhaltsirrtum berufen könnten. Abgesehen davon sei die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen. Solches Verhalten finde keinen Rechtsschutz und die Staatsanwaltschaft habe deshalb die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 18. "Januar" 2012 (Postaufgabe 19. März 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Februar 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG, sofern ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entsprechen sollte. Nach Art. 41 Abs. 1 BGG kann das Bundesgericht einer Partei, die offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen, einen Anwalt bestellen. Unfähigkeit zur Prozessführung ist nicht leichthin anzunehmen. Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Unfähigkeit, den Prozess selber zu führen, kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Entsprechendes dürfte sich unmittelbar aus den Eingaben der Partei ergeben (vgl. LAURENT MERZ, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER, BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 11 ff. zu Art. 41 BGG). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist strukturiert, enthält sowohl verständliche Rechtsbegehren als auch eine Begründung. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwaltes nach Art. 41 BGG sind daher offensichtlich nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin kann sinngemäss auch als Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes nach Art. 64 Abs. 2 BGG aufgefasst werden, damit der Rechtsanwalt eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nachreichen könnte. Eine Beschwerdebegründung ist mit der Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG), während der Beschwerdefrist einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden (Art. 47 BGG). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde am zweitletzten Tag der Beschwerdefrist ein. Eine Beschwerdeergänzung durch einen noch zu bestimmenden Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist ist somit nicht mehr möglich. Das Gesuch ist verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihrer hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte, bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli