BGer 1B_174/2012
 
BGer 1B_174/2012 vom 27.03.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_174/2012
Urteil vom 27. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. März 2012
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ am 3. Februar 2012 nach Eröffnung des ihn betreffenden Strafurteils durch das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO in Sicherheitshaft belassen wurde, dies bis zum möglichen Massnahmeantritt im Sinne von Art. 59 StGB, längstens bis zum 3. April 2012;
dass ein vom Verurteilten hiergegen gestelltes Haftentlassungsgesuch gemäss bezirksgerichtlichem Beschluss vom 8. Februar 2012 abgewiesen wurde;
dass X.________ in der Folge Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhob;
dass dessen III. Strafkammer die Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2012 in einem Punkt guthiess, sie aber im Übrigen abwies und die Anordnung betreffend Sicherheitshaft bestätigte;
dass X.________ gegen diesen Beschluss der Sache nach Beschwerde in Strafsachen führt, die er zunächst beim Bundesstrafgericht in Bellinzona eingereicht hat, welches sie zuständigkeitshalber dem Bundesgericht in Lausanne hat zukommen lassen;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Beschwerde anzuhören;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen, ausführlich begründeten Beschluss bzw. die Zürcher Strafverfolgungsbehörden ganz allgemein kritisiert, sich aber dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb schon aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp