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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_60/2012
Urteil vom 26. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Thurgau,
vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. Februar 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. Februar 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin) einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid (Dispositiv-Ziffer 1) insoweit aufgehoben hat, als dem Beschwerdegegner darin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.-- erteilt worden ist, im Übrigen jedoch die erwähnte Dispositiv-Ziffer bestätigt, sodann Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 (Kosten und Entschädigung) aufgehoben, die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zu Hälfte auferlegt, die Parteikosten wettgeschlagen und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 24. Februar 2012 erwog, weil der Beschwerdeführer nur mit Bezug auf den Zins, die Inkassospesen (Fr. 50.--) und die Betreibungskosten (Fr. 18.--) Rechtsvorschlag erhoben habe, hätte die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren auch für die Hauptforderung (Fr. 200.--) nicht eintreten dürfen, in diesem Punkt sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, hinsichtlich des Verzugszinses und der Betreibungskosten sei die Rechtsöffnung nicht erteilt worden, womit es sein Bewenden habe, die Inkassospesen seien in Anbetracht der Zahlungserinnerung, der zweiten Mahnung und der Betreibung ohne weiteres geschuldet, diesbezüglich könne sich der Beschwerdegegner auf den Rechtsöffnungstitel für die Hauptforderung berufen, zumal der Beschwerdeführer mit Kostenfolgen bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Hauptschuld habe rechnen müssen, diesbezüglich sei die Rechtsöffnung somit zu Recht erteilt worden, hinsichtlich der Kosten sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Teilrechtsvorschlag das Rechtsöffnungsverfahren überhaupt erst provoziert habe und dabei bezüglich des bestrittenen Teils der Forderung mehrheitlich unterlegen sei, weshalb sich eine Kostenhalbierung und die Wettschlagung der Parteikosten rechtfertige, schliesslich sei die Bedürftigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Erwägungen des Kantonsgerichts zu bestreiten und diesen die eigene Auffassung entgegenzuhalten,
dass es ebenso wenig genügt, die Kostenverlegung als "willlkürlich" zu bezeichnen, statt sich mit den diesbezüglich einlässlichen kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinanderzusetzen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann