BGer 4A_120/2012
 
BGer 4A_120/2012 vom 23.03.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_120/2012
Urteil vom 23. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Y.________ AG,
Z.________ AG,
Zustelladresse: Dr. Marcel Keller,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Löschung im Handelsregister, Revision,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Januar 2012.
In Erwägung,
dass das Gerichtspräsidium Kreuzlingen die Z.________ mit Verfügung vom 5. September 2000 im Handelsregister löschte, nachdem die Gesellschaft der Aufforderung, ihre Statuten anzupassen, nicht nachgekommen war;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau einen gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs mit Beschluss vom 23. Oktober 2000 abwies;
dass X.________, die Z.________ sowie die Y.________ (Beschwerdeführer) mit beim Obergericht des Kantons Thurgau am 19. Oktober 2011 eingegangenem Schreiben um Revision des Entscheids vom 23. Oktober 2000 ersuchten;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Januar 2012 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen der angefochtenen Entscheide auseinandersetzen, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann