BGer 9C_223/2012
 
BGer 9C_223/2012 vom 22.03.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_223/2012; 9C_224/2012
Urteil vom 22. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
E.________,
Wildensteinerstrasse 3, 4432 Lampenberg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerden gegen zwei Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
17. Januar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerden vom 8. März 2012 (Poststempel) gegen zwei Entscheide (Präsidialbeschlüsse) des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2012, mit welchen dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist die Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass die Beschwerden - wie die angefochtenen Entscheide - gleich lauten und daher zu vereinigen sind (vgl. Urteil 9C_277,278,279/2011 vom 21. April 2011),
dass die Beschwerdeführerin, nebst ohnehin unzulässigen Feststellungsanträgen, die Anordnungen der Kostenpflicht (wegen mutwilliger Prozessführung) als solche nicht in Abrede stellt und (sinngemäss) darum ersucht, für die vorinstanzlichen Verfahren jeweils die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen und auf mindestens sechs Monate festzusetzen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass diese Begehren allesamt zweifellos ausserhalb des (durch die Dispositive der vorinstanzlichen Entscheide bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes liegen, über den allein geurteilt werden könnte und die Beschwerden daher offensichtlich unzulässig sind,
dass die Beschwerden weiter den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass auch die Wiederherstellung der Fristen ausschliesslich mit der Behauptung (lang dauernder) finanzieller Bedürftigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit, mithin mit Blick auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet wird und die Beschwerden, soweit von einer diesbezüglichen Anfechtung auszugehen wäre, den Mindestanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ebenfalls nicht genügen würden (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), zumal hinsichtlich der geltend gemachten Willkür und Diskriminierung eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bereits Gegenstand des Urteils 9C_636,637/2011 vom 15. September 2011 bildete und die Vorinstanz in beiden Verfahren die Fristen zur Bezahlung des Kostenvorschusses antragsgemäss erstreckte, weshalb die Beschwerden auch als querulatorisch zu bezeichnen sind,
dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin namentlich in Hinsicht auf die querulatorische Prozessführung nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (vgl. Urteil 9C_267/2011 vom 21. April 2011),
dass gegenwärtig auf die Auferlegung einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung (Art. 33 Abs. 2 BGG; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 und 20 zu Art. 33 BGG) verzichtet wird, die Beschwerdeführerin indessen für den Fall künftiger vergleichbarer Beschwerdeerhebungen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wird,
erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 9C_223/2012 und 9C_224/2012 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann