BGer 1C_68/2012
 
BGer 1C_68/2012 vom 22.03.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_68/2012
Urteil vom 22. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde Salmsach, vertreten durch den Gemeinderat, Arbonerstrasse 8, 8599 Salmsach,
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau,
Bahnhofstrasse 55, 8510 Frauenfeld,
Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau, Postfach, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Baubewilligung; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist bis 6. März 2012 nicht geleistet und abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Salmsach, dem Amt für Umwelt sowie dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp