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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_35/2012
Urteil vom 22. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Hochschulstrasse 17, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
In Erwägung,
dass X.________ gegen einen Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 18. Dezember 2011 Beschwerde in Strafsachen erhoben und um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht hat;
dass der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 aufgefordert hat, den angefochtenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern bis am 11. Januar 2012 beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG);
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig mitgeteilt worden ist, dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden könne (Art. 47 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer innert Frist den fehlenden angefochtenen Beschluss nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli