BGer 1C_161/2012
 
BGer 1C_161/2012 vom 21.03.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_161/2012
Urteil vom 21. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Verweigerung der Wiederzulassung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
In Erwägung,
dass X.________ mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 der Führerausweis für Motorfahrzeuge aufgrund einer Trunksucht auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist;
dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ mit Verfügung vom 9. August 2011 die Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer auf unbestimmte Zeit verweigert hat;
dass X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde eingereicht hat, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Entscheid vom 19. Oktober 2011 abgewiesen hat;
dass X.________ gegen den Entscheid der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Eingabe vom 18. März 2012 (Postaufgabe 19. März 2012) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass sich X.________ in seiner Beschwerde nicht mit der Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli