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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_221/2012
Urteil vom 20. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt A.________,
Gegenstand
Kostenrechnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Abschreibungsbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde (Abschreibung eines gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens betreffend eine Kostenrechnung des Betreibungsamts A.________ für Gebühren und Auslagen von Fr. 203.--, nachdem das Betreibungsamt diesen Rechnungsbetrag - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - auf Fr. 195.-- herabgesetzt hatte) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, mangels Beschwer sei die untere Aufsichtsbehörde zu Recht nicht auf die Beschwerdeanträge der Beschwerdeführerin eingegangen, "zum Nachteil Dritter zu viel bezogene Kosten mittels amtlichen Untersuchs einzuziehen und einer gemeinnützigen Institution zuzuführen", objektive Anhaltpunkte für eine Aufsichtspflichtverletzung durch die Vorinstanz bestünden keine, im Übrigen sei dem Betreibungsamt durch das Verfahren das bundesgerichtliche Urteil BGE 136 III 155 in Erinnerung gerufen worden, die gegen die Vorinstanz erhobene Aufsichtsbeschwerde sei blosse Anzeige und gebe der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf Disziplinierung,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, eine angebliche Verfassungsverletzung durch "völlige Ignorierung" des bundesgerichtlichen Urteils, "über 1 Mio Geb.-Missbräuche zur Profitsteigerung" mit einer Schadensumme von "über 5 Mio." sowie die "Vertouchung" eines "Riesenbetrugs" zu behaupten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann