BGer 5A_69/2012
 
BGer 5A_69/2012 vom 09.03.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_69/2012
Urteil vom 9. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Oktober 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Oktober 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 14. Februar 2012 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, die Restanz von Fr. 3'600.-- des (ihr mit Verfügung vom 25. Januar 2012 auferlegten, jedoch bis auf Fr. 400.-- nicht eingegangenen) Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 15. Februar 2012 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Restanz auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Zahlung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann