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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_739/2011
Urteil vom 29. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Gülzow,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollstreckung aufgeschobener Freiheitsstrafen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Oktober 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 11. November 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 2. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 4).
Am 21. November 2011 verlangte die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung zur Zahlung des Vorschusses bis 20. Dezember 2011, weil sie den Lohn am 15. Dezember 2011 erhalte und dann den Vorschuss einzahlen werde (act. 9). Am 25. November 2011 teilte sie mit, dass ihre finanziellen Verhältnisse grundsätzlich nicht ausreichend seien, um den Vorschuss einzuzahlen, weshalb sie gestützt auf Art. 64 BGG darum ersuche, sie von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien. Zudem verwies sie auf Art. 62 Abs. 1 BGG, wonach auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden könne (act. 10).
Das Bundesgericht teilte der Beschwerdeführerin am 28. November 2011 mit, dass kein Anwendungsfall von Art. 62 Abs. 1 BGG vorliege. Zudem wurde ihr eine Frist bis 3. Januar 2012 angesetzt, um ihre Bedürftigkeit zu begründen und zu belegen, ansonsten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt werde (act. 12).
Da sich die Beschwerdeführerin innert der Frist nicht meldete, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Januar 2012 abgewiesen (act. 17). Gleichzeitig wurde ihr eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. Februar 2012 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 15).
Am 9. Januar 2012 war beim Bundesgericht eine verspätete Eingabe der heutigen Vertreterin der Beschwerdeführerin zu deren finanzieller Lage eingegangen, ohne dass die Verspätung erklärt und ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 50 BGG gestellt worden wäre (act. 13). Die Vertreterin wurde am 13. Januar 2012 auf die Mängel hingewiesen (act. 16).
Am 26. Januar 2012 brachte die Vertreterin der Beschwerdeführerin vor, das Bundesgericht habe es versäumt, ihr eine sogenannte Notfrist einzuräumen, die unbedingt einzuhalten gewesen wäre. Zudem treffe die Beschwerdeführerin am Versäumnis keine Schuld. Sie habe die Vertreterin erst am 2. Januar 2012 kontaktieren können, weil deren Büro vom 23. Dezember 2011 bis 2. Januar 2012 nicht besetzt gewesen sei (act. 18).
Die Vorbringen dringen nicht durch. Einerseits sind Fristen in jedem Fall einzuhalten, und davon, dass nach deren Ablauf noch eine "Notfrist" angesetzt werden müsste, kann nicht die Rede sein. Anderseits stellt der Umstand, dass das Büro der Vertreterin über die Feiertage geschlossen war, keine Entschuldigung dafür dar, dass die Beschwerdeführerin auf die ihr mit Schreiben vom 28. November 2011 angesetzte Frist nicht rechtzeitig reagierte und wenigstens um eine Fristverlängerung nachsuchte. Das Vorgehen, einfach nach Ablauf der Frist zu handeln, ohne einen Grund für die Verspätung zu nennen und um Wiederherstellung der versäumten Frist nachzusuchen, ist trölerisch.
Nachdem der Kostenvorschuss trotz Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auch innert der Nachfrist nicht einging, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Februar 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn