BGer 6B_10/2012
 
BGer 6B_10/2012 vom 29.02.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_10/2012
Urteil vom 29. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung (Bussenverfügung wegen Verletzung der Verkehrsregeln),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. November 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ein kantonales Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde, weil er unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, soweit er geltend mache, er habe vor der Hauptverhandlung angekündigt, er könne aus "Urlaubs- und Zeitdispositionsgründen" nicht erscheinen, stelle sein pauschales Vorbringen keinen zureichenden Grund für eine Verschiebung der Verhandlung dar (angefochtener Entscheid S. 3/4 Ziff. 11/12). Dass und inwieweit diese Erwägung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Die vor Bundesgericht aufgestellte Behauptung, er habe wegen seiner Hochzeit, deren Vorbereitung und einer schweren Erkrankung seiner Frau sehr wohl zureichende Gründe für sein Nichterscheinen gehabt (Beschwerde S. 2 ad 7), stellt ein Novum dar, welches nicht gehört werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die übrigen Vorbringen sind für den Ausgang der Sache nicht von Bedeutung. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen und der Beschwerdeführer im Übrigen auch seine Bedürftigkeit nicht belegt.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Februar 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn