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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_588/2011
Urteil vom 23. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Postfach, 3003 Bern.
Gegenstand
Beschlagnahme; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. September 2011 des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete am 24. August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ und weitere Personen wegen des Verdachts von qualifizierten Drogendelikten. Im Herbst 2005 dehnte sie das Verfahren aus auf mutmassliche Vermögensdelikte (betrügerischer Verkauf von Telefonkarten), Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das ANAG. Am 24. April 2008 erfolgte eine weitere Ausdehnung der Ermittlungen wegen des Verdachts von betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug. In der Folge verfügte die BA die strafprozessuale Beschlagnahme diverser Bankkonten sowie die grundbuchamtliche Sperre von zwei Grundstücken.
B.
Am 15. April 2011 beantragte der Beschuldigte die Freigabe der beschlagnahmten Konten und Grundstücke. Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 ordnete die BA die Aufhebung der Beschlagnahme einiger Konten an. Darüber hinaus wies sie das Begehren ab. Eine vom Beschuldigten am 20. Mai 2011 dagegen (nach Art. 393 ff. StPO) erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 12. September 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Abschlägig behandelt wurde auch das Subeventualbegehren des Beschuldigten, das Strafverfahren sei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes einzustellen.
C.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts gelangte X.________ mit Beschwerde vom 14. Oktober 2011 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft haben am 19. Oktober bzw. 15. November 2011 auf Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet.
Erwägungen:
1.
Bei Beschlagnahmungen handelt es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG (vgl. Art. 263 ff. i.V.m. Art. 196 StPO). Im vorliegenden Fall sind strafprozessuale Vermögens- bzw. Einziehungsbeschlagnahmen streitig. Es droht damit (soweit der Beschwerdeführer direkt betroffen ist) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 sowie ständige Praxis; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG).
2.
Laut angefochtenem Entscheid ist der Beschwerdeführer Eigentümer bzw. Miteigentümer der beschlagnahmten Grundstücke. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Hingegen ist er unbestrittenermassen nur bei einem Teil der gesperrten Bankkonten deren Inhaber. Ein bloss mittelbares Interesse bzw. eine rein wirtschaftliche Berechtigung daran genügt (abgesehen von hier nicht erfüllten Ausnahmen) grundsätzlich nicht zur Bejahung der Legitimation. Insbesondere ist er nicht befugt, im eigenem Namen die Aufhebung der Kontensperre zu beantragen, die seinen Bruder (als alleinigen Kontoinhaber) betrifft.
3.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG sind erfüllt. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1).
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes. Er beanstandet die Beschlagnahmungen als unverhältnismässig und verlangt die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Er beruft sich (unter anderem) auf Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 107, Art. 182 ff., Art. 197 Abs. 1, Art. 263 Abs. 1, Art. 267 Abs. 1 und Art. 268 Abs. 1-2 StPO, Art. 146, 147 und 163 StGB sowie auf Art. 12, 26, 27 und 29 BV.
5.
5.1 Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 71 Abs. 3 StGB) kann der Sicherung der Ausgleichseinziehung oder von entsprechenden Ersatzforderungen des Staates dienen (vgl. BGE 126 I 97 E. 3c S. 106 f., E. 3e S. 110, mit Hinweisen). Sie stellt (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid nicht vor; und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; 126 I 97 E. 1c S. 102; je mit Hinweisen). Der strafrechtlichen Einziehung unterliegen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7).
5.2 Über die Zulässigkeit und den Umfang einer allfälligen Vermögenseinziehung hat gegebenenfalls der dafür zuständige Sachrichter zu urteilen. Die hier streitigen vorläufigen Einziehungsbeschlagnahmungen setzen nach der Praxis des Bundesgerichtes voraus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht. Die Zwangsmassnahmen müssen ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten. Einziehungsbeschlagnahmungen sind aufzuheben, falls eine strafrechtliche Einziehung (oder Ersatzforderung zulasten) des betroffenen Vermögens aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erschiene (vgl. BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.; 124 IV 313 E. 4 S. 316; s. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 126 I 97 E. 3d/aa S. 107).
6.
Der Beschwerdeführer bestreitet einen hinreichenden Betrugstatverdacht. Zwar hätten verschiedene Gerichte, darunter das Bundesgericht, den Tatverdacht bestätigt. Die betreffenden Urteile lägen jedoch schon einige Jahre zurück, und der Tatverdacht habe sich inzwischen nicht weiter erhärtet. Die gegenteiligen Erwägungen der Vorinstanz seien aktenwidrig bzw. unbelegt.
6.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146).
Bei Beschwerden gegen schwerwiegende Eingriffe in individuelle Grundrechte durch Zwangsmassnahmen prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO frei (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346; Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125 f.; 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
6.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine aktenwidrigen oder offensichtlich unhaltbaren Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu Fragen der vorläufigen Beweiswürdigung bzw. des hinreichenden Betrugsverdachtes ersichtlich:
6.2.1 Im angefochtenen Entscheid wird nicht nur auf frühere Gerichtsurteile verwiesen. Das Bundesstrafgericht erwägt ausserdem, dass der Beschwerdeführer in später erfolgten Einvernahmen "weitgehend keine" beziehungsweise (im Vergleich zu früheren Aussagen) widersprüchliche Angaben gemacht habe. Diesbezüglich nennt es die fraglichen Protokollstellen. Soweit der Beschwerdeführer zu den betreffenden Beweisaussagen appellatorisch plädiert bzw. sie anders interpretiert, legt er keine aktenwidrigen bzw. offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz dar.
Im angefochtenen Entscheid wird sodann auf ein Gutachten (vom 7. Mai 2007) hingewiesen, welches von der Staatsanwaltschaft Mannheim eingereicht worden sei. Der Ansicht des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich zu seinen Vorbringen gegen die Verwertbarkeit und Beweiskraft des Gutachtens nicht geäussert, kann nicht gefolgt werden. Das Bundesstrafgericht erwog, es könne im aktuellen Verfahrensstadium noch offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen das Gutachten beweisrechtlich verwertbar erscheint. Dieses sei im Rahmen des Untersuchungsverfahrens als ein "Indiz unter vielen" einzustufen, welches (ähnlich einer belastenden Zeugenaussage) zwar kritisch zu würdigen sei, den Tatverdacht aber eindeutig zusätzlich verdichte. Dies umso mehr, als es dem Beschwerdeführer weder im Untersuchungsverfahren, noch im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht gelungen sei, die im Gutachten dargestellten verdächtigen Geschäftsabläufe zu widerlegen.
6.2.2 Dass die Vorinstanz hier bei gesamthafter Betrachtung weiterhin von einem hinreichenden Betrugstatverdacht ausgeht, hält vor dem Bundesrecht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 146 StGB) stand. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Tatverdacht weiterer untersuchter Delikte sind nicht zu prüfen.
6.2.3 Soweit in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) beanstandet wird, erweisen sich die Rügen ebenfalls als unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheinen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG):
Die Motivation des angefochtenen Entscheides hält (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) vor dem richterlichen Begründungsgebot stand. Zwar rügt er auch noch, es sei ihm "bis jetzt verunmöglicht" worden, zum oben genannten Gutachten ausreichend Stellung zu nehmen. Inwiefern in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör verletzt worden wäre, geht jedoch aus seinen Vorbringen nicht hervor. Er bestreitet nicht, dass er im Rahmen der Akteneinsicht Zugang zum Gutachten hatte, kritisiert jedoch, die dem Gutachten zugrunde liegenden Akten seien ihm "erst" am 6. Juli 2011 (während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor Bundesstrafgericht) zugänglich gemacht worden. Daraus wird keine Grundrechtsverletzung ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es ihm zwischen dem 6. Juli 2011 (zusätzliche Akteneinsicht) und dem 12. September 2011 (Datum des angefochtenen Entscheides) verunmöglicht gewesen wäre, nötigenfalls eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Die Gehörsrüge erweist sich als nicht ausreichend substanziiert.
7.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die streitigen Zwangsmassnahmen seien unverhältnismässig. Zudem sei der angefochtene Entscheid auch in diesem Zusammenhang nicht ausreichend begründet.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren mit zwei Dokumenten belegt, dass infolge der Beschlagnahmungen seine wirtschaftliche Existenz und die seiner Familie bedroht sei. Ausserdem seien die Beschlagnahmungen unverhältnismässig, weil die Strafuntersuchung seit mehr als sechs Jahren andauere. Der angefochtene Entscheid verletze insofern Art. 268 Abs. 2 bzw. Art. 197 Abs. 1-2 StPO sowie Art. 12 und Art. 26 BV.
7.1.1 Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist Art. 268 Abs. 2 StPO auf Kostendeckungsbeschlagnahmungen anwendbar, bei denen (gemäss Abs. 1) auch auf das rechtmässige Vermögen der beschuldigten Person gegriffen werden kann. Im vorliegenden Fall sind hingegen vorläufige Einziehungsbeschlagnahmungen von mutmasslich illegal erworbenem Vermögen streitig. Es kann offen bleiben, ob aus Art. 197 Abs. 1 (lit. c-d) und Abs. 2 StPO analoge Grundsätze (hinsichtlich einer Rücksichtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie) abzuleiten wären:
7.1.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit als Aussendienstmitarbeiter nachgehe und auf ein regelmässiges Einkommen zurückgreifen könne. Es sei daher keine finanzielle Notlage für ihn oder seine Familie als Folge der Beschlagnahmungen ersichtlich. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander. Auch der blosse Hinweis auf nicht näher erläuterte Dokumente, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden seien, genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG nicht.
Dem Beschwerdeführer stand es seit Jahren frei, die Aufhebung der Beschlagnahmungen zu beantragen. Der blosse Umstand, dass diese seit einigen Jahren andauern, begründet für sich allein noch keinen unzulässigen Grundrechtseingriff. Ob die Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit den Beschlagnahmungen und in Bezug auf die gesamte Strafuntersuchung das Beschleunigungsgebot verletzt haben, bildet eine selbständig zu prüfende Rechtsfrage (vgl. unten, E. 8).
7.1.3 Ein unverhältnismässiger Eingriff in die angerufenen Grundrechte ist nicht dargetan.
7.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im angefochtenen Entscheid werde nicht dargelegt, inwiefern die beschlagnahmten Vermögenswerte (sehr wahrscheinlich) in einem deliktischen Zusammenhang stünden. Insofern könne dem Entscheid "nicht entnommen werden, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen". Damit werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz erwog, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte (gemäss den bisherigen Ermittlungsergebnissen) entweder aus verdächtigen Telefongeschäften oder aber aus ungeklärten Quellen stammten. Nach dem jetzigen Stand der Untersuchung kämen sie für eine strafrechtliche Einziehung in Frage. Damit wird die sachliche Deliktskonnexität in bundesrechtskonformer Art und Weise dargelegt. Dass der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen materiell bestreitet, begründet keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
8.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes. Die Strafuntersuchung dauere seit mehr als sechs Jahren an. Für Mitte September 2011 angekündigte Abschlussberichte seien Mitte Oktober 2011 noch nicht eingetroffen.
8.1 Im vorliegenden Verfahren sind primär die erfolgten Beschlagnahmungen streitig. Diesbezüglich stand es dem Beschwerdeführer seit Jahren frei, die Aufhebung der Zwangsmassnahmen zu beantragen. Der blosse Umstand, dass diese schon seit einigen Jahren andauern, begründet für sich allein noch keine Rechtsverzögerung. Was die Behandlung seines Gesuches vom 15. April 2011 um Aufhebung der Konten- und Grundstücksperren betrifft, legt er keine unzulässige Prozessverschleppung durch die Vorinstanzen dar.
8.2 Zu prüfen bleibt, ob die bisherige Gesamtdauer der Strafuntersuchung das strafprozessuale Beschleunigungsgebot verletzt und die sofortige Einstellung des Verfahrens gebietet (Art. 5 Abs. 1 und Art. 319 i.V.m. Art. 397 Abs. 4 StPO; s. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Vorinstanz hat erwogen, dass eine bundesrechtswidrige Verfahrensverschleppung hier (bei Würdigung aller Gegebenheiten) "gerade noch nicht" vorliege.
8.2.1 Eine definitive Verfahrenseinstellung hat namentlich zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), wenn definitive Prozesshindernisse eingetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung bzw. Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Eine sich über mehrere Jahre hinziehende Strafuntersuchung führt (nach Art. 319 StPO) nicht automatisch zur Einstellung des Verfahrens. Falls das Vorverfahren mit einem Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) oder mit einer Anklageerhebung und gerichtlichen Verurteilung (Art. 324 ff. i.V.m. Art. 351 Abs. 1 StPO) abgeschlossen wird, ist der Länge des (gesamten) Strafverfahrens primär im Rahmen der Strafzumessung (Art. 47 StGB) angemessen Rechnung zu tragen. Eine lange Verfahrensdauer wirkt sich sodann zwangsläufig auf Fragen der Verfolgungsverjährung aus (vgl. Art. 97 f. StGB). Die definitive Einstellung einer hängigen Strafuntersuchung (oder der Verzicht auf weitere Strafverfolgung oder Sanktionen) allein aufgrund des Zeitablaufs kann nur als "ultima ratio" in krassen Fällen von Verfahrensverzögerungen in Frage kommen. Dabei ist auch der Schwere der Tatvorwürfe und der Komplexität des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; 124 I 139 E. 2 S. 140 ff.; 117 IV 124 E. 4d S. 129; je mit Hinweisen; s. auch BGE 130 I 312 E. 5 S. 331 ff.).
8.2.2 Mit einer Dauer von deutlich mehr als sechs Jahren erscheint die von der Bundesanwaltschaft geführte Untersuchung zwar als auffällig langwierig. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, handelt es sich jedoch um ein komplexes Strafverfahren mit internationalen Bezügen, Rechtshilfeverfahren und diversen beschuldigten Personen. In diesem Zusammenhang seien laufend notwendige Abklärungen oder Massnahmen getroffen worden. Von einem längeren "Stillstand" des Verfahrens könne angesichts der Aktenvorgänge nicht gesprochen werden. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides seien noch wichtige Beweiserhebungen bzw. Verfahrensschritte ausstehend gewesen, namentlich der Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei sowie abschliessende Berichte des Kompetenzzentrums "Wirtschaft und Finanzen" der Bundesanwaltschaft. Nach Eingang dieser Berichte seien die Schlusseinvernahmen durchzuführen und sei unverzüglich zu entscheiden, in welchen Punkten Anklage zu erheben bzw. das Verfahren einzustellen sein wird. Bei dieser Sachlage ist hier ein krasser Fall von Prozessverschleppung, der eine sofortige Verfahrenseinstellung nach sich ziehen müsste, noch - knapp - nicht ersichtlich. Es wird Sache der Bundesanwaltschaft sein, die Untersuchung nun sehr zügig abzuschliessen und zu prüfen, ob sich (auch in Anbetracht der langen Verfahrensdauer) eine teilweise oder gesamthafte Einstellung (Art. 319 Abs. 1 StPO), eine Erledigung per Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) oder eine Anklageerhebung (Art. 324 ff. StPO) aufdrängt. Im Falle einer Erledigung per Strafbefehl oder bei einer gerichtlichen Verurteilung wird der Gesamtverfahrensdauer spätestens im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen sein (Art. 47 StGB).
9.
Soweit die Beschwerde ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), haben die übrigen noch angerufenen Rechtsnormen keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung.
10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster