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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_171/2012
Urteil vom 21. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsverweigerung, Beistandschaft etc.),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 14. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 14. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das die Beschwerdeführerin (unter Androhung des Nichteintretens auf ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend u.a. ihren Beistand) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- innerhalb einer einmaligen Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung aufgefordert hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Januar 2012 (unter Hinweis auf die - nicht benutzte - Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren) erfolglos zur Leistung des erwähnten Kostenvorschusses aufgefordert worden sei und nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2012 (5A_80/2012) auf die gegen die Verfügung vom 23. Januar 2012 erhobene Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nicht eingetreten sei, werde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Vorschusszahlung mit Säumnisandrohung angesetzt (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
dass der von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erhobene Einwand der angeblichen Unmöglichkeit der Kostenvorschusszahlung im kantonalen Verfahren neu ist und daher unbeachtlich zu bleiben hat (Art. 99 BGG), nachdem die Beschwerdeführerin vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege nicht beantragt hat, obgleich sie vom Obergericht in der ersten Kostenvorschussverfügung vom 23. Januar 2012 ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden ist,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 14. Februar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann