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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_95/2012
Urteil vom 17. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________, c/o Strafanstalt Pöschwies,
Roosstrasse 49, Postfach 3143, 8105 Regensdorf,
2. Z.________, c/o Strafanstalt Pöschwies,
Roosstrasse 49, Postfach 3143, 8105 Regensdorf,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zurich,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Zweierstrasse 25, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ am 29. November 2011 Strafanzeige/Strafantrag gegen Y.________, c/o Strafanstalt Pöschwies, und gegen Z.________, c/o Strafanstalt Pöschwies, stellte, denen er Amtsmissbrauch vorwarf;
dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Sache der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwies, welche zuhanden des Obergerichts des Kantons Zürich beantragte, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 20. Januar 2012 der Staatsanwaltschaft I die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die angezeigten Personen nicht erteilt hat;
dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Begehren, es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Beschluss ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
dass den Beschwerdegegnern durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp