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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_62/2012
Urteil vom 13. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel.
Gegenstand
Kantonale Steuern 2008,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. Oktober 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 12. Januar (Postaufgabe 18. Januar) 2012 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. Oktober 2011 betreffend eine Gebühr von Fr. 100.-- für die amtliche Einschätzung zu den kantonalen Steuern 2008,
in die Verfügung vom 24. Januar 2012, womit festgestellt wurde, dass die Beschwerdeschrift nicht eine eigenhändige Unterschrift enthalte, und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, diesen Mangel bis spätestens am 6. Februar 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in Erwägung,
dass Rechtsschriften unter anderem die Unterschrift zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG),
dass bei Fehlen der Unterschrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass vorliegend die Beschwerdeführerin der entsprechenden Auflage vom 24. Januar 2012 keine Folge geleistet hat,
dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Feller