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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_17/2012
Urteil vom 10. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. Januar 2012 an K.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von K.________ am 17. Januar 2012 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), womit die sich vorwiegend zum Materiellen äussernde Beschwerde von vornherein insoweit ungenügend ist,
dass das kantonale Gericht auf die vorinstanzlich erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, weil der verlangte Kostenvorschuss nicht bezahlt, ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verneint und ein Gesuch um Fristwiederherstellung nicht gestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführer weder in der Eingabe vom 29. Dezember 2011 noch in jener vom 17. Januar 2012 auf diese Begründung eingeht, insbesondere in keiner Weise dartut, dass die vorinstanzliche Feststellung, er habe kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt, unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) wäre, weshalb seine Vorbringen bezüglich des Gesundheitszustandes unbehelflich sind,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Februar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann