BGer 1B_62/2012
 
BGer 1B_62/2012 vom 08.02.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_62/2012
Urteil vom 8. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
In Erwägung,
dass X.________ am 29. Oktober 2011 gegen Y.________ Strafanzeige wegen Betrugs erstattete;
dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gemäss Verfügung vom 30. November 2011 die Anzeige gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand nahm;
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2012 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass X.________ gegen diesen Entscheid beim Obergericht zuhanden des Bundesgerichts eine Beschwerde eingereicht hat;
dass das Obergericht die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Beschwerde anzuhören;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen, ausführlich begründeten Entscheid und die Justizbehörden ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp