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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_901/2011
Urteil vom 7. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. August 2011.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt das Gesuch der 1966 geborenen Z.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 24. August 2011 ab.
Z.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf rückwirkende Zusprechung der "gesetzlichen Leistungen"; eventuell sei die Streitsache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2012 wies das Bundesgericht das Gesuch von Z.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Erwägungen:
1.
Mit der streitigen, vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 3. Dezember 2010 wurde der Rentenanspruch verneint. Soweit in der Beschwerde ans Bundesgericht darüber hinausgehende Leistungen der Invalidenversicherung beantragt werden, ist darauf schon mangels einer entsprechenden Begründung nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.
Verwaltung und Vorinstanz haben die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
4.
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 2) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das Gutachten des Psychiaters Dr. A.________ vom 11. Februar 2010 (einschliesslich ergänzende Stellungnahme vom 30. November 2010) zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin trotz der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhängig-asthenischen und narzisstischen Anteilen ihrer angestammten Arbeit als Grafikerin in einem Vollpensum mit 25%iger Leistungsverminderung oder einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit uneingeschränkt nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Der Versicherten wäre auch zumutbar, ein Halbtagspensum als Grafikerin mit einer zweiten, weniger beanspruchenden Erwerbstätigkeit im Umfange von 40 % zu kombinieren. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder von einer willkürlichen Würdigung der Aktenlage keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach weitere ärztliche Abklärungen unterbleiben können). In der Beschwerdeschrift werden denn auch in erster Linie blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind.
Im angefochtenen Entscheid wird anerkannt, dass die verschiedenen Therapien (wöchentlich Psychotherapie, vierzehntäglich Alkoholtherapie im Blauen Kreuz, Maltherapie in der Klinik Y.________, Atemtherapie, Therapie nach Feldenkrais) für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit notwendig seien. Mit Bezug auf die ausgedehnte nachmittägliche Freizeitgestaltung neben dem (früheren) Halbtagspensum als Grafikerin (Bekochen des Freundes, Arbeiten im Schrebergarten, täglich zwei bis drei Stunden Lektüre verschiedenster Bücher) stellte das kantonale Gericht hingegen zu Recht auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. A.________ ab, wonach diese Freizeitaktivitäten wenigstens teilweise durch eine zumutbare berufliche Tätigkeit ersetzt werden können. Was die geltend gemachte, im April 2011, d.h. nach Verfügungserlass eingetretene gesundheitliche Verschlechterung anbelangt, wurde vorinstanzlich ebenfalls zu Recht festgestellt, dass diese Gegenstand eines allfälligen Neuanmeldungsverfahrens bildet (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen).
5.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 12. Januar 2012 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger