BGer 9C_932/2011
 
BGer 9C_932/2011 vom 03.02.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_932/2011
Urteil vom 3. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneider,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
vom 26. Oktober 2011.
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene S.________ ist selbstständigerwerbender Metzger. Seit 1. Januar 1991 bezieht er wegen der Folgen eines Rückenleidens bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente. Im Rahmen eines im März 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden ein Gutachten des Orthopäden Dr. med. N.________ vom 12. Juni 2008 ein. In der Folge äusserten sich Dres. med. K.________ und E.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zur Expertise und zur Entwicklung der gesundheitlichen Situation. Am 10. August 2010 liess sich der Versicherte von Dr. med. W.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Zentrum X.________, untersuchen (Bericht vom 16. August 2010). Am 20. Oktober 2010 nahm RAD-Arzt Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, zur Expertise des Dr. med. N.________ vom 12. Juni 2008 sowie zum Bericht des Dr. med. W.________ vom 16. August 2010 Stellung. Dr. med. E.________ äusserte sich am 21. Oktober 2010. Mit Verfügung vom 5. Januar 2011 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente ab mit der Begründung, dass sich gemäss den medizinischen Unterlagen die gesundheitliche Situation nicht wesentlich verändert habe.
B.
S.________ liess Beschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Januar 2011 sei ihm rückwirkend ab Februar 2007 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines Obergutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2011 wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhaltes nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f., 133 V 108 E. 5.4 S. 114) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.2 Das kantonale Gericht gelangte in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des Dr. med. N.________ vom 12. Juni 2008 sowie die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. K.________ (vom 4. Juli 2008), B.________ (vom 9. Juli 2008) und E.________ (vom 20. Oktober 2010) zum Schluss, dass im massgeblichen Vergleichszeitraum (Dezember 1998 bis Januar 2011) keine für den Rentenanspruch erhebliche Verschlechterung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten sei. Die Verwaltung sei zu Recht von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der Tätigkeit als selbstständiger wie auch als angestellter Metzger ausgegangen.
2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit Zusprechung der halben Invalidenrente ab 1. Dezember 1997 gemäss Verfügung vom 3. Dezember 1998 verschlechtert. Im nämlichen Zeitraum habe auch die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit erheblich zugenommen mit der Folge, dass er ab Februar 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe. In medizinischer Hinsicht beruft sich der Versicherte auf den Verlaufsbericht seines Hausarztes Dr. med. R.________ vom 8. April 2008 und den Bericht des Dr. med. W.________ vom 16. August 2010, welche die Einbusse in der Leistungsfähigkeit höher einschätzen als die Gutachter. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe willkürlich festgestellt, dass keine revisionserhebliche Änderung im Gesundheitszustand und in der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Ferner habe sie den Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip freier Beweiswürdigung verletzt. Schliesslich bringt er vor, Dr. med. U._________, Orthopädische Chirurgie, habe unlängst festgestellt, dass er unter degenerativen Veränderungen im Hüftgelenk leide; eine Hüftoperation sei dringend angezeigt. Der Operationstermin sei auf den 24. Januar 2012 festgelegt worden.
2.4 Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in weiten Teilen in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, welche im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) unzulässig ist. Dass mindestens zwei Ärzte die Beurteilung des Administrativgutachters Dr. med. N.________ zur Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum seit Dezember 1998 und deren Ausprägung zum Zeitpunkt der Ablehnung des Revisionsgesuches am 5. Januar 2011 nicht teilen, vermag den angefochtenen Entscheid, der die von der Verwaltung eingeholte Expertise und die Stellungnahmen der RAD-Ärzte als massgeblich erachtet, in tatsächlicher Hinsicht weder als offensichtlich unrichtig noch als sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als weder Dr. med. W.________ noch Hausarzt Dr. med. R.________ neue Befunde erhoben haben, die dem Gutachter entgangen wären: Unter diesen Umständen drängt sich die Annahme auf, dass es sich bei den Stellungnahmen der erwähnten Mediziner lediglich um abweichende Beurteilungen der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes handelt, welchen revisionsrechtlich keine Relevanz zukommt. Auch die Behauptung, das kantonale Gericht habe den Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der freien Beweiswürdigung verletzt, entbehrt einer Grundlage. Vielmehr hat die Vorinstanz die Arztberichte sorgfältig gewürdigt. Wenn sie dabei zu einem anderen als dem vom Beschwerdeführer gewünschten Resultat gelangt ist, spricht dies nicht gegen eine rechtlich einwandfreie Würdigung der Beweismittel. Da sodann die medizinischen Akten eine hinreichend schlüssige Beurteilung der medizinischen Situation erlaubt haben und von zusätzlichen Abklärungen, insbesondere auch der Anordnung eines Obergutachtens, keine neuen Erkenntnisse erwartet werden konnten, hat das Obergericht zu Recht auf weitere Beweismassnahmen verzichtet. Aus dem nämlichen Grund ist der letztinstanzlich erneuerte Eventualantrag des Versicherten auf Veranlassung eines Obergutachtens zum Grad der verbleibenden Arbeitsfähigkeit abzuweisen.
2.5 Was schliesslich die in der Beschwerde namhaft gemachten degenerativen Veränderungen im Hüftgelenk und den operativen Eingriff, der offenbar am 24. Januar 2012 durchgeführt wurde, betrifft, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deswegen bereits bei Verfügungserlass am 5. Januar 2011, welcher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung praxisgemäss (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140, 121 V 362 E. 1b S. 366) massgebend ist, zusätzlich eingeschränkt war. Der Umstand, dass weder Dr. med. R.________ noch Dr. med. W.________ oder Dr. med. N.________ ein Hüftleiden diagnostiziert haben, deutet eher darauf hin, dass die degenerativen Veränderungen im Hüftgelenk erst im Verlaufe des Jahres 2011 gravierende Beschwerden verursachten, welche die Konsultation eines Spezialisten und in der Folge offenbar einen operativen Eingriff indiziert haben.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, der AHV-Ausgleichskasse Metzger und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Februar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer