BGer 8C_752/2011
 
BGer 8C_752/2011 vom 02.02.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_752/2011
Urteil vom 2. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Verfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 26. August 2011.
Sachverhalt:
A.
T.________ war ab 1. Januar 2006 bei der A.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. April 2006 fiel ihr beim Öffnen des Kühlschranks eine Glasschale auf den Fuss. Im Rahmen der Unfallbehandlung erhielt sie eine Booster-Impfung mit Ditanrix. In der Folge traten gesundheitliche Störungen auf und es wurde eine akute disseminierte Encephalomyelitis (ADEM) und ein persistierendes Fatigue Syndrom diagnostiziert. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 18. Dezember 2009 sprach die SUVA ihr eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % sowie am 23. Dezember 2009 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 66 % ab 1. Dezember 2009 zu; daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2010 fest.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2011 insofern gut, als es den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2010 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Verfügung an die SUVA zurückwies.
C.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2010 infolge Rückzugs der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft erwachsen sei.
Die SUVA verzichtet in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2011 auf einen Antrag. Das Bundesamt für Gesundheit lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Der vorinstanzliche Entscheid hebt den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2010, mit welchem die SUVA die verfügungsweise Zusprechung einer Integritätsentschädigung sowie einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % ab 1. Dezember 2009 bestätigte, auf und weist die Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung zurück. Dabei handelt es sich um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 482). Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt somit gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
2.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dies gilt auch, wenn die vorinstanzlich angefochtene Verfügung eine Rente zuspricht oder revisionsweise bestätigt (BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316 mit Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann. Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht. Hingegen genügt die blosse Möglichkeit eines rechtlichen Nachteils (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen). Ein solcher rechtlicher Nachteil ist bei Aufhebung einer Leistungszusprechung und Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die Verwaltung insofern nicht gegeben, als der Anspruch nicht resp. erst mit Eintritt der Rechtskraft als erworben gelten kann. Dementsprechend bildet die Leistung insgesamt (Umfang des Anspruchs, Beginn, Dauer und Höhe) Streitgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (BGE 137 V 314 E. 2.2.2 S. 317 mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten besteht kein Grund auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einzutreten.
3.
3.1 Unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 61 lit. d ATSG der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei und die Sache daher in Aufhebung des Einspracheentscheids an die SUVA zurückgewiesen werden könnte, Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde hätte geben müssen. Ist die Frage zu bejahen, kann aufgrund entsprechender Willensäusserung in diesem Verfahren sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden in dem Sinne, dass in Gutheissung der Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und der Einspracheentscheid bestätigt werden kann (BGE 137 V 314 E. 3 S. 317 mit Hinweis).
Versicherte, bei denen das kantonale Versicherungsgericht die verfügungsweise zugesprochene Leistung herabsetzt oder sogar aufhebt, haben die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen und so der drohenden Verschlechterung ihrer Rechtsposition zu entgehen. Lässt aber Art. 61 lit. d ATSG den Rückzug der Beschwerde gegen eine als rechtsfehlerhaft erkannte Verfügung zu, muss dies aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten umso mehr gelten, wenn das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt als unvollständig abgeklärt erachtet und die Sache zu weiterer Abklärung und zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückweist, weil damit die Leistung nicht herabgesetzt oder aufgehoben wird, vielmehr Bestehen und Umfang des Anspruchs (weiterhin) offen sind. Die Leistungszusprechung könnte korrekt oder sogar zu Ungunsten der versicherten Person fehlerhaft sein. Die Tatsache allein, dass die Herabsetzung oder Aufhebung der zugesprochenen Leistung in einem reformatorischen Entscheid erfolgt, stellt keinen Grund für eine Ungleichbehandlung dar, und zwar umso weniger, als auch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (BGE 137 V 314 E. 3.2.3 S. 319).
Wortlaut und Normzweck von Art. 61 lit. d ATSG stehen einer Anwendung dieser Bestimmung in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Partei auch dann die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist, wenn eine leistungszusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückgewiesen werden soll, nicht entgegen. Diese Lösung entspricht einer auch bei Bundesgesetzen zu beachtenden (SVR 2006 IV Nr. 47 S. 171 E. 3.2 mit Hinweisen [I 68/02]) verfassungskonformen Auslegung. Sie steht im Einklang damit, dass in erster Linie die Verwaltung für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nicht betroffen sind kantonale Rückweisungsentscheide, welche auf leistungsablehnende Verfügungen hin ergehen. Ferner kann sich die Hinweispflicht erübrigen, wenn das kantonale Gericht in den Erwägungen des Rückweisungsentscheides die von der Verwaltung zugesprochene oder von ihm selber bejahte teilweise Leistung abschliessend als ausgewiesen und begründet erklärt (BGE 137 V 314 E. 3.2.4 S. 320 mit Hinweisen).
3.2 Die Versicherte macht in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht geltend, sie hätte ihre Beschwerde im kantonalen Verfahren zurückgezogen, sofern ihr die Vorinstanz im Rahmen von Art. 61 lit. d ATSG dazu Gelegenheit gegeben hätte. Damit kann durch Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ohne die vorinstanzlich angeordneten Abklärungen durch die SUVA sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abschreibung des Verfahrens vom Geschäftsverzeichnis zufolge Rückzugs der Beschwerde ist nicht notwendig (BGE 137 V 314 E. 3.3 S. 320). Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind somit gegeben und die Beschwerde daher begründet.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort im kantonalen Verfahren erstmals die Kausalität in Frage stellte und eine reformatio in peius sowie damit verbundener Gewährung des rechtlichen Gehörs der Versicherten beantragte. Denn die Vorinstanz hat zwar in der Folge einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt, jedoch der Versicherten nicht explizit eine mögliche reformatio in peius angedroht. Die Versicherte hat hingegen in ihrer Replik bereits festgehalten, dass ihr, sollte das kantonale Gericht eine reformatio in peius in Betracht ziehen, die Möglichkeit zum Rückzug ihrer Beschwerde zu gewähren sei. Soweit die SUVA einwendet, die Rechtsprechungsänderung verkenne, dass gerade kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliege, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser Voraussetzung für lit. a von Art. 93 Abs. 1 BGG ist, nicht jedoch bei lit. b, in dessen Anwendung die Rechtsprechungsänderung erging (vgl. BGE 137 V 314 E. 2.2.3 S. 317). Des Weiteren ist Folgendes zu bedenken: Stellt das kantonale Gericht einen unvollständigen Sachverhalt fest, kann es ihn entweder nach Massgabe von BGE 137 V 210 E. 4.4 S. 263 f. zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückweisen oder aber die notwendigen Abklärungen selbst anordnen. Ist Letzteres der Fall, so erhält die versicherte Person gestützt auf den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Eingang der Abklärungsergebnisse die Möglichkeit zur Stellungnahme und damit auch die Möglichkeit zum Rückzug ihrer Beschwerde. Es ist nicht einzusehen, weshalb es in der Hand des kantonalen Gerichts liegen sollte, ob die versicherte Person die Möglichkeit zum Rückzug erhält (Einholung eines gerichtlichen Gutachtens) oder nicht (Rückweisung mit Einholung eines Administrativgutachtens). Dies gilt nach Erlass von BGE 137 V 210 E. 4.4 S. 263 umso mehr.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände, namentlich der nur kurz vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids ergangenen Rechtsprechungsänderung, verzichtet das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Vorinstanz wird über die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu zu befinden haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 26. August 2011 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 900.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Februar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold