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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_881/2011
Urteil vom 1. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2011.
Sachverhalt:
A.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob mit Entscheid vom 2. Juli 2008, den das Bundesgericht mit Urteil 8C_699/2008 vom 19. November 2008 bestätigte, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 26. Juni 2007 auf und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente des 1960 geborenen B.________. Am 8. Juni 2008 machte der Versicherte unter Auflage der Berichte der Klinik A.________ vom 5. Januar 2010, der RehaClinic X.________ vom 7. Mai 2010 sowie des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 8. Juni 2010 erneut einen Anspruch auf Invalidenrente geltend. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Vorbescheidverfahren durch und verfügte am 8. Oktober 2010, auf das Leistungsgesuch werde nicht eingetreten.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. Oktober 2011 ab.
C.
B.________ führt Beschwerde und beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch vom 8. Juni 2008 einzutreten und über den Anspruch auf Invalidenrente neu zu verfügen.
D.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen)
2.
Prozessthema bildet die Frage, ob im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht ist, dass sich der Grad der Invalidität seit Erlass der gerichtlich überprüften und aufgehobenen Verfügung vom 26. Juni 2007 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom 8. Oktober 2010 in einer für den Anspruch auf Invalidenrente erheblichen Weise geändert hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). Dabei sind, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, allein die mit dem Neuanmeldungsgesuch eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen, weshalb der letztinstanzlich erneut aufgelegte Bericht des Medizinischen Zentrums W.________ vom 4. Mai 2011 ausser Acht bleiben muss.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, angesichts der im Vergleichszeitraum verstrichenen Zeitspanne von über 3 1/2 Jahren habe die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV gestellt. Diese Frage prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1).
3.2 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind den mit dem Neuanmeldungsgesuch eingereichten, im angefochtenen Entscheid ausführlich zitierten medizinischen Unterlagen bei im Wesentlichen gleichgebliebenen Diagnosen keine neuen Befunde zu entnehmen, die Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands lieferten. Laut Bericht der RehaClinic X.________ vom 7. Mai 2010 verharrte der Versicherte nach wie vor in einer ausgesprochen schmerzfixierten und passiven, stark psychosozial überlagerten Haltung. Die Ärzte und Psychologen des Medizinischen Zentrums Y.________ gaben, wie schon im Oktober 2004, weiterhin eine praktisch vollständig invalidisierende Arbeitsunfähigkeit an, ohne dass aus ihrem Bericht vom 8. Juni 2010 eine Veränderung hinsichtlich Ausprägung und Schweregrad der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und mittelgradigen depressiven Episode ersichtlich war. Angesichts dieser klaren Aktenlage und mangels weiterer Sachumstände, die auf eine eingetretene relevante Änderung hinwiesen, ist mit dem kantonalen Gericht nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer erneuten materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs absah.
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
5.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Februar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grunder