BGer 9C_78/2012
 
BGer 9C_78/2012 vom 31.01.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_78/2012
Urteil vom 31. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
 
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch die Beratungsstelle X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 14. Dezember 2011.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau (als Versicherungsgericht) vom 14. Dezember 2011, womit die Beschwerde vom 15./17. Juli 2011 gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2011 betreffend befristete ganze Invalidenrente vom 1. Juli 2009 bis 28. Februar 2011 abgewiesen wurde,
in die hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei dem Beschwerdeführer, in Aufhebung des kantonalen Entscheides, eine Dreiviertels-Invalidenrente zuzusprechen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form der Befreiung von Gerichtskostentragung,
in Erwägung,
dass das Gesetz als Mindestanforderung für eine gültige Beschwerde hinsichtlich der Begründung verlangt, in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), was bei der Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen nur der Fall ist, wenn deren offensichtliche Unrichtigkeit (Art. 97 Abs. 1 BGG), also Unhaltbarkeit oder gar Willkür, aufgezeigt wird, welcher Anforderung die nicht substanziierten Vorbringen in der Beschwerde (Kritik an der psychiatrischen und neurologischen Begutachtung; Vorwurf der Versicherungsfreundlichkeit des Spitals Y._______; Berufung auf abweichende medizinische Meinungen und Einschätzungen anderer Ärzte) offensichtlich nicht genügen,
dass die Beschwerde daher gestützt auf Abs. 1 lit. b des Art. 108 BGG im vereinfachten Verfahren nach dieser Bestimmung zu erledigen ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke